In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Juli 1990, Nr. 940/III 1)
Satzung des Pädagogischen Landesforschungs-, Versuchs- und Fortbildungsinstitutes für die deutsche Sprachgruppe

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.

I. ABSCHNITT
Zielsetzung, Aufgaben, Aufbau

Art. 1 (Rechtsstatus, Benennung, Sitz)

(1) Das Pädagogische Landesforschungs-, Versuchs- und Fortbildungsinstitut für die deutsche Sprachgruppe, errichtet mit Landesgesetz vom 30. Juni 1987, Nr. 132), ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Es wird in der Folge als Pädagogisches Institut bezeichnet.

(2) Das Pädagogische Institut hat seinen Sitz in Bozen; es kann seine Tätigkeit auch außerhalb des Sitzes abwickeln.

2)

Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.

Art. 2 (Aufgaben)

(1) Die Tätigkeit des Pädagogischen Instituts richtet sich nach den Aufgaben, die ihm laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 132), zugewiesen sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit nimmt das Pädagogische Institut auch jene speziellen Aufgaben wahr, die durch die besondere kulturelle und gesellschaftliche Situation in Südtirol bedingt sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Problematik der Spracherziehung sowie der Erziehung zum Zusammenleben der verschiedenen Sprachgruppen zu richten.

(2) Auf Antrag der Inspektorate für das Kindergarten- und Berufsschulwesen und anderer pädagogischer Einrichtungen kann das Pädagogische Institut auch Aufgaben in diesen Bereichen übernehmen. Ebenso kann das Institut seine Veranstaltungen und Dienste auch dem Personal der genannten Einrichtungen zugänglich machen.

(3) Um seine Aufgaben zu erfüllen, erstellt das Institut nach den Bedürfnissen der verschiedenen Schulstufen und Schularten allgemeine und detaillierte Arbeitsprogramme. Bei der Abwicklung dieser Programme kann das Institut mit in- und ausländischen Fachleuten und Einrichtungen zusammenarbeiten.

2)

Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.

Art. 3 (Aufbau)

(1) Das Pädagogische Institut bildet eine einzige Abteilung, die die Interessen aller Schulstufen und Schularten wahrnimmt.

(2) Am Institut werden Dienststellen errichtet für:

  • a)  Pädagogische Forschung,
  • b)  Schulversuche und didaktische Erneuerung,
  • c)  Lehrerfortbildung,
  • d)  Dokumentation und Information,
  • e)  eine ständige Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache laut Artikel 21.

(3) Diese Dienststellen sind eng miteinander verzahnt und lösen übergreifende Aufgaben gemeinsam.

(4) Für bestimmte Aufgabenbereiche können Kommissionen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden, die zeitlich begrenzte Aufträge erfüllen.

II. ABSCHNITT
Organe des Instituts

Art. 4 (Organe)

(1) Das Institut hat folgende Organe:

  • a)  das Direktorium,
  • b)  den Vorsitzenden,
  • c)  die Rechnungsprüfer.

(2) Die Bestellung der Organe erfolgt nach den Vorschriften des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 132).

2)

Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.

Art. 5 (Das Direktorium)

(1) Das Direktorium gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Instituts und faßt die zu seiner Verwaltung und personellen Besetzung notwendigen Beschlüsse im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Insbesondere hat es folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a)  es wählt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden,
  • b)  es beschließt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Satzung und deren Abänderungen,
  • c)  es setzt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder im Einvernehmen mit der Landesregierung bzw. dem Ministerium für den öffentlichen Unterricht sowie mit der Zustimmung des Betroffenen den Direktor ein,
  • d)  es beschließt das jährliche Tätigkeitsprogramm mit Angabe der entsprechenden Ausgaben und ermächtigt den Vorsitzenden, alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
  • e)  es beschließt den Haushaltsplan, die allfälligen Änderungen und die Jahresabschlußrechnung,
  • f)  es beschließt die Einsetzung von Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen und bestimmt deren Leiter,
  • g)  es erstellt die allgemeinen Kriterien für die Erteilung von Aufträgen und ermächtigt den Vorsitzenden, Verträge und Abkommen abzuschließen,
  • h)  es beantragt beim Ministerium die Abordnung von planmäßigen Hochschullehrern, Direktoren und Lehrern der staatlichen Schulen und formuliert Vorschläge für das hierzu nötige Wettbewerbsverfahren im Sinne von Artikel 28 Absätze 2 und 3 des D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89,
  • i)  es gibt die Zustimmung zur Auswahl und Zuteilung von Bediensteten, die von der Landesverwaltung dem Pädagogischen Institut zur Verfügung gestellt oder an dieses abgeordnet werden,
  • j)  es kann über das Schulamt beim Unterrichtsministerium die Mitarbeit der Inspektoren aller Schulstufen beantragen,
  • k)  es beschließt die interne Dienstordnung und erteilt Richtlinien zum Einsatz des Personals sowie zur Geschäftsführung und Verwaltung des Pädagogischen Instituts,
  • l)  es legt in dem von der Landesregierung festgesetzten Rahmen die Höhe der Sitzungsgelder und Vergütungen fest,
  • m)  es gewährt in Absprache mit der Landesregierung dem abgeordneten Personal für die qualifizierte Mehrarbeit und unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes eine angemessene Ausgleichszulage,
  • n)  es beschließt, welche Dienste vom Pädagogischen Institut außerhalb des Hauptsitzes angeboten werden,
  • o)  es richtet für die Barzahlung geringfügiger Ankäufe und Dienste einen auf den Namen des mit dem Ökonomatsdienst betrauten Beamten - in der Folge als Verwalter bezeichnet - lautenden Fonds ein und legt dessen Höhe fest,
  • p)  es überprüft die Ergebnisse der durchgeführten Arbeiten aufgrund der Berichte des Vorsitzenden, des Direktors sowie der Mitarbeiter und Kommissionen,
  • q)  es beschließt alle weiteren Maßnahmen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Pädagogischen Instituts erforderlich sind,
  • r)  es beschließt die Führung von Forbildungseinrichtungen, inklusive Mensadienst und Beherbergungsbetrieb 3).

(3) An den Sitzungen des Direktoriums nimmt der Direktor ohne Stimmrecht teil. Der Vorsitzende kann auch andere Fachleute oder Auskunftspersonen einladen.

(4) Mitglieder des Direktoriums, die bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichenden Grund fernbleiben, werden vom Direktorium der Landesregierung zur Ersetzung vorgeschlagen.

3)

Buchstabe r) wurde angefügt durch D.LH. vom 21. Oktober 1997, Nr. 3/16.1/17.1/18.1.

Art. 6 (Arbeitsweise des Direktoriums)

(1) Das Direktorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und jedesmal, wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig hält oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich, im Dringlichkeitsfall fünf Tage vor der Sitzung telefonisch oder telegrafisch. Die Einberufung kann auch mündlich bei der vorangehenden Sitzung erfolgen, doch ist dies im Protokoll zu vermerken; die nicht anwesenden Mitglieder sind eigens zu verständigen.

(3) Beschlüsse werden, wenn nicht anders vorgesehen, bei Anwesenheit der Mehrheit der amtierenden Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Abstimmungen, die Personen betreffen, sind geheim. Die in Artikel 5 Buchstabe b), e) und g) genannten Beschlüsse sind der Genehmigung durch die Landesregierung unterworfen.

(4) Die Niederschrift und die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Art. 7 (Der Vorsitzende)

(1) Der Vorsitzende des Direktoriums ist gesetzlicher Vertreter des Pädagogischen Instituts und sorgt für die Erfüllung der dem Institut übertragenen Aufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Beschlüssen des Direktoriums.

(2) Im einzelnen hat er die Aufgabe und Befugnis:

  • a)  die Sitzungen des Direktoriums einzuberufen und zu leiten,
  • b)  das Institut gesetzlich zu vertreten,
  • c)  die Beschlüsse des Direktoriums, die Einnahmeanordnungen und Zahlungsaufträge zu unterzeichnen sowie die Gutachten des Instituts an die zuständigen Stellen weiterzuleiten,
  • d)  mit Ermächtigung des Direktoriums Verträge und Abkommen abzuschließen,
  • e)  unter den Mitgliedern des Direktoriums seinen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt,
  • f)  Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, die er dem Direktorium in der jeweils nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorlegt,
  • g)  zusammen mit dem Direktor Beziehungen zu Behörden, Schulen, Universitäten, Hochschulen und Institutionen der Forschung und der Kultur, insbesondere zu anderen Pädagogischen Instituten, zu Fachleuten, zu Körperschaften und Unternehmen zu unterhalten,
  • h)  an der gesamtstaatlichen Vorsitzendenkonferenz teilzunehmen,
  • i)  für die Veröffentlichungen des Instituts verantwortlich zu zeichnen,
  • j)  er erteilt zusammen mit dem Direktorium Weisungen zur Verwaltung und Geschäftsführung des Instituts,
  • k)  mit den Vorsitzenden der anderen Pädagogischen Institute des Landes Kontakte zu pflegen sowie gemeinsame Sitzungen und Besprechungen zu vereinbaren.

(3) Bei Ablauf seiner Amtszeit, bei Rücktritt oder bei einem mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Direktoriums angenommenen Mißtrauensantrag bleibt er bis zur Ernennung seines Nachfolgers für die ordentliche Verwaltungstätigkeit im Amt.

Art. 8 (Rechnungsprüfer)

(1) Die von der Landesregierung ernannten Rechnungsprüfer haben die Aufsicht über die Finanz- und Vermögensgebarung des Instituts und führen die hierzu notwendigen Kontrollen über die Buchführung sowie Kassaprüfungen durch, worüber ein Protokoll anzufertigen ist. Alljährlich erstattet es dem Direktorium einen Bericht zur Rechnungslegung. Allfällige Einwände sind der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Rechnungsprüfer wählen in ihrer ersten Sitzung unter den Hauptmitgliedern ihren Vorsitzenden.

(3) Die Hauptmitglieder unter den Rechnungsprüfern werden zu den Sitzungen des Direktoriums eingeladen, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen können.

III. ABSCHNITT
Personal

Art. 9 (Allgemeines)

(1) Zum Personal des Pädagogischen Instituts gehören der Direktor, abgeordnetes Staatspersonal, beauftragte Fachleute und freie Mitarbeiter, Verwaltungspersonal des Landes sowie gegebenenfalls abgeordnetes Personal der Berufsschulen und Kindergärten.

(2) Die Bediensteten des Pädagogischen Instituts sind in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten dem Direktor verantwortlich.

Art. 10 (Der Direktor)

(1) Der Direktor leitet die Arbeit des Pädagogischen Instituts und seines Personals und ist dem Direktorium für die Durchführung der beschlossenen Arbeitsprogramme verantwortlich.

(2) Im einzelnen hat er die Aufgabe und Befugnis:

  • a)  für die Durchführung der Beschlüsse des Direktoriums zu sorgen,
  • b)  in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden Beziehungen zu Behörden, Schulen, Universitäten, Hochschulen und Institutionen der Forschung und der Kultur, insbesondere zu anderen Pädagogischen Instituten, zu Fachleuten, zu Körperschaften und Unternehmen zu unterhalten,
  • c)  die Mitglieder der Kommissionen und Arbeitsgruppen vorzuschlagen,
  • d)  die Arbeit der Dienststellen, Kommissionen und Arbeitsgruppen zu koordinieren,
  • e)  die Dienstordnung des Pädagogischen Instituts auszuarbeiten und dem Direktorium zur Genehmigung vorzulegen,
  • f)  das Personal des Pädagogischen Instituts entsprechend der Dienstordnung zu leiten,
  • g)  Maßnahmen zur Verwaltung und Geschäftsführung des Pädagogischen Instituts zu ergreifen, wobei er die Weisungen des Direktoriums und des Vorsitzenden zu beachten hat,
  • h)  das jährliche Tätigkeitsprogramm gemeinsam mit den Mitarbeitern vorzubereiten, es dem Direktorium zur Genehmigung vorzulegen und über dessen Durchführung zu berichten,
  • i)  gemeinsam mit dem Vorsitzenden den Haushaltsplan und die Jahresabschlußrechnung zu erstellen,
  • j)  Gutachten auszuarbeiten und zu unterzeichnen,
  • k)  gemäß den Richtlinien des Direktoriums für die Herausgabe von Veröffentlichungen zu sorgen.

Art. 11 (Abgeordnetes Personal)

(1) Das Direktorium beantragt beim Unterrichtsministerium die Abordnung einer angemessenen Anzahl von Lehrern und Direktoren, die den Stammrollen der staatlichen Schulen, Universitäten oder ähnlicher Bildungseinrichtungen angehören.

(2) Die Abordnung erfolgt aufgrund eines Wettbewerbs nach Bewertungsunterlagen, der nach den vom Unterrichtsministerium festgelegten Kriterien und Modalitäten durchgeführt wird.

(3) Die Abordnung gilt für die Dauer von fünf Jahren und kann auf Antrag des Direktoriums einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. Auf Antrag des Betroffenen kann die Abordnung frühestens nach drei Jahren beendet werden.

(4) Unter Einhaltung der vom Direktorium erteilten Richtlinien weist der Direktor dem abgeordneten Personal die Aufgaben zu. Dabei sind die Ergebnisse der Wettbewerbe, Interessen und besondere Kompetenzen der Wettbewerbsgewinner und die besonderen Erfordernisse, die sich aus dem Tätigkeitsprogramm des Pädagogischen Instituts ergeben, zu berücksichtigen.

(5) Dem abgeordneten Personal kann das Direktorium im Einvernehmen mit dem Landesausschuß entsprechend der am Pädagogischen Institut ausgeübten Funktion für die qualifizierte Mehrarbeit und für den erhöhten Arbeitsaufwand eine angemessene Ausgleichszulage gewähren.

Art. 12 (Fachleute und freie Mitarbeiter und zeitweilig abgeordnetes Landespersonal)

(1) Das Direktorium kann für die Abwicklung spezieller Aufgaben in- und ausländischen Fachleuten Aufträge erteilen.

(2) Auch Lehrer, Direktoren und Inspektoren der staatlichen Schulen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Aufträge übernehmen.

(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Direktorium auch Personal, welches an Berufsschulen oder Kindergärten Dienst leistet, an das Pädagogische Institut abordnen.

Art. 13 (Verwaltungspersonal)

(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsarbeiten des Pädagogischen Instituts stellt das Land das erforderliche Verwaltungspersonal im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 132) zur Verfügung. Die Auswahl und Zuteilung der Landesbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Direktorium des Pädagogischen Instituts.

(2) Das Personal laut Absatz 1 bildet das Sekretariat des Pädagogischen Instituts und erledigt die Arbeiten, die im Rahmen der Verwaltung, der Buchführung und der Abwicklung der Tätigkeitsprogramme anfallen.

2)

Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.

Art. 14 (Dienstordnung)

(1) Die vom Direktorium genehmigte Dienstordnung regelt die Dienstverpflichtungen und Stundenpläne aller Bediensteten des Pädagogischen Instituts. Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht jener der Landesbediensteten.

(2) Das Direktorium beschließt die Höchstzahl an Überstunden, die vom Personal des Pädagogischen Instituts geleistet werden können. Die Überstunden werden nach den für Landesbedienstete geltenden Sätzen bezahlt.

(3) Das Direktorium legt Kriterien für die Durchführung von Außendiensten fest; die Vergütungen werden im Ausmaß und zu den Bedingungen berechnet, wie sie für Landesbedienstete gelten.

(4) Die Dienstbewertung des Direktors und der Fachleute wird, wenn notwendig oder gewünscht, auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Direktorium festgelegt. Die Dienstbewertung des übrigen Personals wird bei Bedarf vom Direktor vorgenommen.

IV. ABSCHNITT
Arbeitsweise des Pädagogischen Institutes

Art. 15 (Dienststellen, Kommissionen und Arbeitsgruppen)

(1) Die Aufgaben des Instituts werden durch die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dienststellen sowie durch Kommissionen und Arbeitsgruppen erfüllt, die gemäß den Erfordernissen des Tätigkeitsprogramms eingerichtet werden.

(2) Die Leiter der Kommissionen und Arbeitsgruppen werden vom Direktorium ernannt. Die Mitglieder der Kommissionen und Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag des Direktors vom Vorsitzenden ernannt.

(3) Die Dienststellen und die ständige Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache erarbeiten Vorschläge zum Tätigkeitsplan, führen die ihnen zugewiesenen Aufgaben durch und werten die Ergebnisse ihrer Tätigkeit aus. Dabei bedienen sie sich der von der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Institutionen und Fachleuten.

(4) Jede Dienststelle und die ständige Kommission bereiten die von ihr oder in Zusammenarbeit mit anderen erstellten Materialien, Berichte und Forschungsergebnisse für die Veröffentlichung in geeigneter Form vor.

(5) Die Dienststellen und die ständige Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache machen mit Zustimmung des Direktors auch Unterlagen, wie Anträge, Gutachten, Vorschläge, Stellungnahmen, Auswertungen und Erfahrungsberichte den Interessierten zugänglich.

(6) Alle Dienststellen und die ständige Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache beteiligen sich am Beratungsdienst, der am Pädagogischen Institut eingerichtet wird. Er bietet allen Interessierten pädagogisch-didaktische, fachliche und organisatorische Beratung an. Die Mitarbeiter der Dienststellen und Kommissionen können Beratungen auch außerhalb des Instituts durchführen.

Art. 16 (Dienststelle für pädagogische Forschung)

(1) Die Dienststelle für pädagogische Forschung hat die Aufgabe, Forschungsbedürfnisse im pädagogischen, methodisch-didaktischen und soziokulturellen Bereich zu erheben, Entwicklungen im Schulbereich zu verfolgen und einschlägige Untersuchungen durchzuführen.

(2) Alle von der Dienststelle durchgeführten Forschungsvorhaben sollen sich an schulpraktischen Bedürfnissen orientieren und zur didaktischen Erneuerung beitragen.

(3) Die Dienststelle betreut auch Forschungsprojekte, die in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen oder mit Personen, die nicht zum Pädagogischen Institut gehören, durchgeführt werden.

Art. 17 (Dienststelle für Schulversuche und didaktische Erneuerung)

(1) Die Dienststelle ergreift Initiativen, die der pädagogischen und didaktischen Erneuerung dienen; sie fördert und begleitet die Durchführung von Schulversuchen und trifft alle Maßnahmen, die das Landesgesetz vom 30. Juni 1989, Nr. 132) diesbezüglich vorsieht.

(2) Die Dienststelle entwickelt, überprüft und verbreitet pädagogische und didaktische Materialien und Unterrichtseinheiten. Sie erarbeitet Vorschläge zur Entwicklung und Verwendung von Lehrmitteln sowie zur Ausstattung von Schulen mit audiovisuellen und elektronischen Medien.

(3) Sie erstellt Entwürfe zur Überarbeitung der Lehrpläne und Stundentafeln für die verschiedenen Schulstufen und Schularten und gibt einschlägige Gutachten ab.

(4) Sie fördert und betreut die laufenden Schulversuche durch Beratung und Mitarbeit, sie kann aber auch selbst solche Versuche anregen. Die Dienststelle wertet zusammen mit den zuständigen Lehrerkollegien die laufenden Schulversuche aus.

(5) Zur Betreuung der Schulversuche wird an der Dienststelle eine Kommission gebildet, die auch die Fachgutachten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des D.P.R. vom 31. Mai 1974, Nr. 419 erstellt.

2)

Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.

Art. 18 (Dienststelle für Lehrerfortbildung)

(1) Die Dienststelle erarbeitet in Absprache mit dem Schulamt für die deutsche Schule ein Gesamtkonzept für die Lehrerfortbildung.

(2) Der Dienststelle obliegt es, zusammen mit den anderen Dienststellen die Bedürfnisse in diesem Bereich festzustellen und in Zusammenarbeit mit den Inspektoren und den Berufsvereinigungen der Lehrer Prioritäten zu setzen.

(3) Sie plant, organisiert und führt, auch in Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen im In- und Ausland, allgemeinbildende und berufsbezogene Fortbildung für Lehrer und Schuldirektoren durch, besonders in Bereichen, die von anderen Fortbildungsträgern nicht abgedeckt werden.

(4) Sie plant und organisiert, auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die Aus- und Weiterbildung der Referenten, Fachberater und Kursleiter für die Lehrerfortbildung.

(5) Sie berät und unterstützt die Schulen, Institutionen, Ämter und Vereinigungen, die Lehrerfortbildung durchführen oder entsprechende Dienste und Einrichtungen schaffen, und bietet ihnen auf Antrag Hilfe in fachlicher, didaktischer und organisatorischer Hinsicht.

(6) Sie ergreift Initiativen zur systematischen Vervollständigung der Grundausbildung für den Lehrberuf sowie zur Ausbildung von Lehrern für besondere Funktionen. Sie bietet auch anderen Stellen, die diese Ziele verfolgen, ihre Mitarbeit an.

(7) Eine an der Dienststelle eingerichtete Kommission, in der die Inspektoren und die Berufsvereinigungen der Lehrer vertreten sind, nimmt die von den Lehrerkollegien und von den verschiedenen Fortbildungsträgern eingebrachten Vorschläge zur Fortbildung der Lehrer und Schuldirektoren entgegen und begutachtet sie.

(8) Die Kommission arbeitet jährlich einen Entwurf des Landesfortbildungsplanes aus, in den sie neben den von anderen eingereichten Vorschlägen auch die vom Institut selbst geplanten Veranstaltungen mit einbringt. Sie macht auch Vorschläge zur Durchführung und zur Aufgabenverteilung bei der Verwirklichung der Fortbildungsvorhaben. Dieser Entwurf des Jahresfortbildungsplanes wird dem Schulamtsleiter für die deutsche Schule übermittelt.

(9) Die Dienststelle überprüft die Durchführung der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen und wertet deren Ergebnisse aus, wobei die Zuständigkeiten der Inspektoren, Direktoren und der Lehrerkollegien aufrecht bleiben.

Art. 19 (Dienststelle für Dokumentation und Information)

(1) Die Dienststelle für Dokumentation und Information sammelt und verbreitet didaktische und pädagogische Materialien, die der pädagogischen Forschung, der didaktischen Erneuerung und der Fortbildung der Lehrer und Direktoren dienen.

(2) Sie sorgt für die Dokumentation der Tätigkeit des Instituts, für Veröffentlichungen sowie für deren Verbreitung.

(3) Die Dienststelle koordiniert die Entwicklung von Schulbüchern und Lehrtexten und fördert in Zusammenarbeit mit Verlagen deren Herausgabe.

(4) Die Dienststelle kümmert sich um alle urheberrechtlichen Fragen, die mit der Veröffentlichung von Schriftwerken und Ausschnitten aus solchen zusammenhängen.

(5) Die Dienststelle arbeitet mit verschiedenen Einrichtungen, Hochschulen und Universitäten im In- und Ausland zusammen, um auf diesem Weg die Beschaffung von bibliographischem Material und einschlägigen Unterlagen sowie den Austausch von Studien- und Untersuchungsergebnissen im Bereich der Schule zu gewährleisten.

Art. 20 (Bibliotheksordnung)

(1) Die am Institut errichtete Fachbibliothek dient vor allem den Projekt- und Arbeitsgruppen als Studienbibliothek. In dieser Bibliothek wird auch eine Abteilung für die Dokumentation der Institutstätigkeit eingerichtet. Außerdem wird eine Lehrmittel- und Schulbuchsammlung aufgebaut, in der auch die an den Schulen Südtirols verwendeten Lehrmittel und Schulbücher in geeigneter Form erschlossen werden. Diese Sammlung dient als Lehrmittelzentrale zur Information und Beratung von Schulen und Lehrkräften.

(2) In der Benutzerordnung wird festgelegt, welcher Bestand entlehnt werden kann und welcher nur zum Studium in den Bibliotheksräumen bereitgestellt wird.

(3) Auch die Mitarbeiter der anderen Pädagogischen Institute können die Bibliothek und das Dokumentationszentrum benutzen und nach Vereinbarung mit dem Direktor auch die Mitarbeit der Dienststelle in Anspruch nehmen.

(4) Die Einzelbestimmungen zur Benutzung der Bibliothek werden von der Dienststelle für Dokumentation und Information ausgearbeitet und vom Direktorium genehmigt.

Art. 21 (Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache)

(1) Am Pädagogischen Institut wird eine ständige Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache eingerichtet, die sich aus den ständigen Mitarbeitern und weiteren Fachleuten für Spracherziehung zusammensetzt. Sie nimmt alle jene Aufgaben wahr, die im Zusammenhang mit dem Unterricht der zweiten Sprache in der deutschsprachigen Schule stehen. Insbesondere wird die Kommission die Bedürfnisse auf diesem Gebiet erforschen, Lehrerfortbildung anbieten, Schulversuche betreuen und anregen, didaktische Materialien ausarbeiten und verbreiten.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet sie mit allen Dienststellen des Pädagogischen Instituts zusammen. Weiters pflegt sie die Zusammenarbeit mit dem Inspektor für den Unterricht der zweiten Sprache und mit der entsprechenden Kommission am Pädagogischen Institut für die italienische Sprachgruppe.

(3) Der Leiter der Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache muß der italienischen Sprachgruppe angehören.

Art. 22 (Abkommen und Verträge)

(1) Abkommen und Verträge werden nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nach den vom Direktorium erstellten und vom Landesausschuß genehmigten Kriterien geschlossen. Die damit zusammenhängenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Pädagogischen Institutes.

V. ABSCHNITT
Verwaltung und Buchhaltung

Art. 23 (Finanzierung)

(1) Das Pädagogische Institut finanziert seine Tätigkeit:

  • a)  mit dem jährlichen Landesbeitrag,
  • b)  mit Einnahmen aus eventuellen Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen,
  • c)  mit Beiträgen von öffentlichen und privaten Einrichtungen,
  • d)  mit Einnahmen aus Veräußerungen von Publikationen,
  • e)  mit Einnahmen für Leistungen und Dienste, die das Pädagogische Institut für öffentliche oder private Einrichtungen ausführt,
  • f)  mit jeder anderen Einnahme, die es dem Pädagogischen Institut ermöglicht, seine Ziele weiter zu verfolgen.

Art. 24 (Haushaltsjahr und Haushaltsplan)

(1) Das Haushaltsjahr des Pädagogischen Institutes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsplan, die Haushaltsplanänderungen und die Abschlußrechnung sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die diesbezüglichen Maßnahmen sind unter Beachtung der in Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 132) festgelegten Termine der Landesregierung zu übermitteln.

2)

Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.

Art. 25 (Vorläufige Haushaltsgebarung)

(1) Wird der Haushaltsplan des Pädagogischen Institutes von der Landesregierung nicht vor Beginn des Haushaltsjahres genehmigt, ist das Pädagogische Institut ermächtigt, die unaufschiebbaren Ausgaben bis zur monatlichen Obergrenze von 1/12 der endgültigen Ansätze des Haushaltsplanes des vorhergehenden Haushaltsjahres zu tätigen.

(2) Diese Begrenzung findet für die Pflichtausgaben keine Anwendung.

Art. 26 (Reservefonds)

(1) Im Haushaltsplan ist unter den Ausgaben ein Reservefonds für neue Ausgaben oder Mehrausgaben, die sich im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, vorzusehen.

(2) Auf diesen Fonds dürfen keine Zahlungsaufträge ausgestellt werden. Er darf nur der Aufstockung der Ansätze der übrigen Kapitel des Haushaltsplanes mittels Umbuchungen dienen.

Art. 27 (Schatzamtsdienst)

(1) Der Schatzamtsdienst des Pädagogischen Institutes wird von dem Kreditinstitut ausgeübt, das mit dem Schatzamtsdienst des Landes Südtirol beauftragt ist.

Art. 28 (Einhebungsanweisungen)

(1) Die Einnahmen des Pädagogischen Institutes werden direkt beim Schatzmeister eingezahlt und mittels Einhebungsanweisungen, versehen mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Direktors, festgestellt.

Art. 29 (Zahlungsanweisungen)

(1) Die Zahlungen des Pädagogischen Institutes werden mittels Zahlungsanweisungen getätigt, die mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Direktors versehen sind.

Art. 30 (Ankäufe und Dienste)

(1) Die Ankäufe und Dienste müssen im vorhinein vom Direktorium mit Beschluß genehmigt werden.

(2) Dem Beschluß müssen nach Möglichkeit die Angebote von mehreren Firmen beigelegt werden.

(3) In Abänderung dieser Bestimmungen können Ankäufe und Dienste in Regie im Rahmen eines vom Direktorium festgesetzten Betrages durchgeführt werden, wenn der Vorteil besteht, sie selbst durchzuführen. Die diesbezügliche Ermächtigung durch das Direktorium kann auch im nachhinein erteilt werden.

Art. 31 (Ökonomatsdienst)

(1) Abweichend von Artikel 30 werden die Büroausgaben und die anderen Ausgaben, für welche die Dringlichkeit und Angemessenheit der direkten Ausgabe besteht, mittels eines Vorschußfonds bestritten, der vcm Direktorium dem Verwalter gewährt wird.

(2) Die Bevorschussung des genannten Fonds erfolgt mittels eines Zahlungsauftrages, der auf das entsprechende Ausgabenkapitel der Durchlaufkonten des Haushaltsplanes ausgestellt wird.

(3) Vor Erschöpfung des Fonds erstellt der Verwalter die Rechnungslegung der getätigten Ausgaben, die, nach Haushaltskapiteln zusammengefaßt, mittels Zahlungsaufträge zu seinen Gunsten rückerstattet werden. Zum Jahresende muß der Verwalter beim Schatzmeister den Gesamtbetrag des erhaltenen Vorschusses auf das Einnahmekapitel der Durchlaufkonten des Haushaltsplanes einzahlen.

Art. 32 (Inventar)

(1) Das Pädagogische Institut ist zur Führung und zur Fortschreibung des eigenen Güterinventars verpflichtet.

(2) Rechnungen für gelieferte Güter dürfen erst nach Aufnahme der Güter in das Inventar gezahlt werden.

Art. 33 (Weitere Anwendungsbestimmungen)

(1) Sofern von diesem Statut keine eigenen Bestimmungen vorgesehen sind, werden für die Haushalts- und Vermögensgebarung des Pädagogischen Institutes die für das Land Südtirol geltenden Bestimmungen angewendet.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionA Lehrpläne und Stundentafeln
ActionActionB Lehrpersonal
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActiona) Landesgesetz vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 
ActionActionb) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 24 
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juli 1997, Nr. 22
ActionActionz) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. Februar 1990, Nr. X/156/1
ActionActiona') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Juli 1990, Nr. 940/III
ActionActionZielsetzung, Aufgaben, Aufbau
ActionActionOrgane des Instituts
ActionActionPersonal
ActionActionArbeitsweise des Pädagogischen Institutes
ActionActionVerwaltung und Buchhaltung
ActionActionb') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 12. Dezember 1990, Nr. 1269/LH/III
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis