(1) Um den Arbeitnehmern des Betriebes den Einsatz der Sicherheitsfachkräfte bekannt zu machen, hat der Arbeitgeber im voraus deren Namen und Einsatzzeiten an gut zugänglicher und sichtbarer Stelle anzuschlagen. Gleichermaßen sind rechtzeitig Namen und Einsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte dem Amte für Arbeitssicherheit mitzuteilen, welches jederzeit Kontrollen über den tatsächlichen und ausschließlichen Einsatz der Sicherheitsfachkräfte für die Aufgaben gemäß Artikel 2 in den angegebenen Zeiten vornehmen kann.
(2) Falls bei Kontrollen, die vom Amt für Arbeitssicherheit angeordnet wurden, oder bei Routineinspektionen zur Unfallverhütung festgestellt wird, daß die Einsatzart und die Einsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte nicht mit denen übereinstimmen, welche dem Amt für Arbeitssicherheit mitgeteilt wurden bzw. im Betrieb angeschlagen sind, schlägt der Direktor des genannten Amtes die Streichung der von Artikel 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, vorgesehenen Prämie für das jeweilige Jahr vor. Die Firma kann innerhalb von fünf Tagen nach Vorhaltung des Verstoßes dem Amt eine Gegendarstellung zukommen lassen.
(3) Die Zuweisung der jährlichen Prämie wird vom zuständigen Landesrat nach Maßgabe der von der Landesregierung jährlich beschlossenen Höchstgrenze zugewiesen.
(4) Die Prämiengesuche und die dazugehörigen Unterlagen sind beim Amt für Arbeitssicherheit innerhalb der Fristen und in der Weise einzureichen, die rechtzeitig direkt den ansuchenden Firmen mitgeteilt werden.
ANHANG A 3)
ANHÄNGE B-I 5)