Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Oktober 1990, Nr. 45.
(1) Der Verwaltungszweig der Bediensteten der Bezirksgemeinschaften betrifft sämtliche Bedienstete der mit Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, errichteten Bezirksgemeinschaften.
(2) Die Zusammenarbeit der Delegation der Bezirksgemeinschaften und der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen wird einvernehmlich zwischen den Tarifpartnern gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6, festgelegt. 4)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 23. Juli 1993, Nr. 28.