In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 1989, Nr. 51)
Grundlegende Richtlinien für die Durchführung des Ausbildungskurses für Masseure und Heilmasseure

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. April 1989, Nr. 19.

Art. 1

(1) Die Ausbildung zum Heilmasseur dauert zwei Jahre und umfaßt insgesamt mindestens 2000 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts.

(2) Der Unterricht umfaßt folgende Fächer:

Fächer  Stundenzahl

  1. Jahr  2. Jahr

Anatomie 50

Physiologie 50

Pathologie  80

Gesundheitserziehung  20

Hygiene 20

Chemie und Physik 20

Gesetzgebung im Gesundheitswesen 20

Psychologie 20  20

Italienisch oder Deutsch
(nicht Unterrichtssprache) 40  40

Erste Hilfe und Verbandlehre  20

Massagemethoden 60  30

Instrumentelle Physiotherapie  40

Praktikum 720  750

Insgesamt  1000  1000

Art. 2

(1) Den Kurs können italienische Staatsbürger und Ausländer besuchen, wobei Personen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, bei der Zulassung bevorzugt werden.

(2) Wer sich um Zulassung zum Kurs bewirbt, muß:

  1. das Abschlußzeugnis der Mittelschule oder eine im Ausland erworbene gleichwertige Ausbildung haben,
  2. mindestens 16 Jahre alt sein.

Art. 3

(1) Die Mindest- und die Höchstzahl der Kursteilnehmer wird auf Grund der Ausbildungsplanung des Landes Südtirol für das Personal im Sozial- und Gesundheitswesen festgelegt.

(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die festgelegte Höchstzahl der Kursteilnehmer, so erfolgt die Auswahl auf Grund einer Rangordnung nach Bewertungsunterlagen und nach einer schriftlichen Prüfung.

(3) Es werden folgende Punkte vergeben:

  1. bis zu 20 Punkte für die Bewertung des Abschlußzeugnisses der Mittelschule oder einer höheren Schule,
  2. bis zu 10 Punkte für besuchte Schulen, Kurse, Seminare und Tagungen im Bereich des Gesundheitswesens,
  3. bis zu 10 Punkte für den in Gesundheitsdiensten öffentlicher oder privater Körperschaften und Anstalten geleisteten Dienst,
  4. bis zu 50 Punkte für die schriftliche Prüfung.

Art. 4

(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen.

(2) Kursteilnehmer, die ein Drittel des Unterrichts nicht besucht oder ein Drittel des Praktikums nicht geleistet haben, werden nicht zum zweiten Kursjahr bzw. zur Diplomprüfung zugelassen.

(3) Die Lehrkräfte stellen regelmäßig den Lernerfolg der Schüler fest.

(4) Am Ende des Unterrichts der einzelnen Fächer beurteilt eine Kommission, ob der Kursteilnehmer geeignet ist, das nächste Kursjahr zu besuchen bzw. die Diplomprüfung abzulegen; diese Kommission besteht aus:

  1. der Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs,
  2. dem didaktischen Leiter des Kurses,
  3. dem didaktischen Koordinator.

(5) Der Schriftführer des Kurses verfaßt über die Prüfung eine Niederschrift.

Art. 5

(1) Nach dem ersten Kursjahr sind in höchstens drei Fächern Wiederholungsprüfungen zulässig.

Art. 6

(1) Zur Diplomprüfung wird jeder Kursteilnehmer zugelassen, der eine positive Bewertung über den theoretischen Unterricht und über das Praktikum erhalten hat.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus,

  1. einer schriftlichen Prüfung oder einer Arbeit, die der Kursteilnehmer während des zweiten Kursjahres schreibt,
  2. einem Kolloquium über die schriftliche Prüfung oder die Arbeit; das Kolloquium ist fächerübergreifend,
  3. einem praktischen Teil, in dem die - auf Patienten mit verschiedenen Beschwerden angewandten - Massagemethoden bewertet werden.

(3) Die Diplomprüfung darf nur einmal wiederholt werden.

Art. 7

(1) Die Prüfungskommission wird mit Beschluß der Sanitätseinheit ernannt und ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Präsidenten der Sanitätseinheit oder einer von ihm bevollmächtigten Person, als Vorsitzender,
  2. dem didaktischen Leiter des Kurses,
  3. einer Lehrkraft des Kurses,
  4. dem unterrichtenden Heilmasseur,
  5. einem Verteter des Assessorates für Sozial- und Gesundheitswesen.

(2) Die Verwaltungsaufgaben werden vom Schriftführer des Kurses wahrgenommen.

Art. 8

(1) Das Diplom wird vom Assessorat für Sozial- und Gesundheitswesen ausgestellt und vom zuständigen Landesrat, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom didaktischen Leiter des Kurses unterzeichnet.

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