In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 1989, Nr. 261)
Verwendung des Wappens, des Siegels und des Banners der autonomen Provinz Bozen-Südtirol 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Oktober 1989, Nr. 47.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 1 (Amtlicher Gebrauch des Wappens)

(1) Das Wappen der Autonomen Provinz Bozen, das mit D.P.R. vom 21. März 1983 verliehen wurde, wird wiedergegeben:

  1. auf den Verwaltungsakten und Veröffentlichungen des Landes,
  2. auf den Urkunden und auf dem Amtspapier, das von den Organisationseinheiten des Landes verwendet wird,
  3. auf den Einladungen, die von der Landesverwaltung versandt werden,
  4. auf den Plakaten, den Schriftstücken und den Unterlagen für Veranstaltungen, die vom Land selbst durchgeführt werden,
  5. auf den Hinweisschildern oder -tafeln in oder an den Dienstgebäuden der Landesämter,
  6. auf den Uniformen und Dienstkleidungen des Landespersonals sowie auf Plaketten, Pokalen, Medaillen und anderen für Repräsentationszwecke hergestellten Gegenständen,
  7. auf den Kraftfahrzeugen, die Eigentum des Landes und für den öffentlichen Dienst bestimmt sind.

(2) Der Landeshauptmann kann die Ermächtigung zur Verwendung des Wappens auf Einladungen, Schriftstücken und Unterlagen für Veranstaltungen erteilen, die von Dritten unter der Schirmherrschaft oder der Mitwirkung des Landes durchgeführt werden.

Art. 2 (Genehmigung für die Verwendung)

(1) Die Wiedergabe und die Verbreitung des Landeswappens auf Druckschriften, Plakaten, Veröffentlichungen und anderen Gegenständen, die von Dritten geschaffen wurden und in kultureller, touristischer oder sozial-ökonomischer Hinsicht ein Bild vom Land vermitteln, bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.

(2) Der entsprechende Antrag, dem sowohl das Modell oder die Zeichnung des Gegenstandes, auf dem man das Wappen anbringen will, als auch ein Bericht über die beabsichtigte Verwendung beiliegen, wird beim Amt für Kabinettsangelegenheiten des Präsidiums eingereicht. Im Genehmigungsakt sind das Ausmaß und die Art der Verwendung des Wappens sowie die Dauer der Genehmigung festgelegt; diese kann jederzeit vom Landeshauptmann widerrufen werden.

(3) Das Amt für Kabinettsangelegenheiten des Präsidiums führt das Register über die Genehmigungen zur Verwendung des Landeswappens mit Angabe der Personalien des jeweiligen Genehmigungsinhabers, der Dauer der Genehmigung und des betreffenden Tätigkeitsbereiches.

(4) Auf jeden Fall darf die Verwendung des Wappens dem Land nicht zum Schaden gereichen.

Art. 3

(1) Das Landessiegel ist gemäß dem Fac-simile-Entwurf in Beilage A) zu dieser Verordnung kreisförmig. In der Mitte ist das Landeswappen wiedergegeben und im Kreisring die Aufschrift: "Autonome Provinz Bozen-Südtirol*Provincia autonoma di Bolzano-Alto Adige".

(2) Das Siegel ist der Generaldirektion, den Abteilungen und Ämtern, den Schulämtern, den Schuldirektionen aller Schulstufen sowie den Kindergartendirektionen und allen anderen Organisationseinheiten des Landes mit autonomer Wirkung nach außen zuerkannt.

(3) Dem ladinischen Schulamt und den in den ladinischen Tälern gelegenen Schuldirektionen aller Stufen und Kindergärtendirektionen wird ein gemäß dem Fac-simile-Entwurf in Beilage B) dreisprachig gestaltetes Siegel zuerkannt.

(4) Das Siegel wird am Textende der behördlichen Akten des Landtages und der Landesverwaltung angebracht.

(5) Für die Verwendung des Siegels sind die Beamten verantwortlich, die der jeweiligen Organisationseinheit vorstehen.3)

3)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. Oktober 1998, Nr. 30.

Art. 4 (Sanktionen)

(1) Jeder, der das Wappen oder das Siegel des Landes verwendet, ohne dazu ermächtigt worden zu sein, wird mit einer Geldbuße von Euro 1.755 bestraft.4)

(2) Jeder, der die im Genehmigungsakt erteilten Vorschriften nicht befolgt oder das Wappen nicht gemäß den offiziellen Merkmalen und Farben wiedergibt, wird mit einer Geldbuße von Euro 886 bestraft.4)

(3) Gegenstände, auf denen das Landeswappen unrechtmäßig wiedergegeben ist, unterliegen der verwaltungsrechtlichen Beschlagnahme, und der Landeshauptmann kann die gänzliche oder teilweise Zerstörung zu Lasten der Übertreter anordnen.

(4) Die Übertretungen der vorhergehenden Artikel werden von den Organen der Orts- und Forstpolizei festgestellt. Die Geldbußen werden vom Direktor der Abteilung I der Landesverwaltung verhängt. Es werden die Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Verwaltungsstrafen, die mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1984, Nr. 16, genehmigt wurden, angewandt.5)

(5) Die strafrechtlichen Sanktionen wegen Fälschung und Mißbrauchs des Wappens und des Siegels der Autonomen Provinz Bozen, die von den Artikeln 468 und folgende des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, bleiben unberührt.

4)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 21 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
5)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 5

(1) Am Gebäude, in dem der Südtiroler Landtag seinen Hauptsitz hat, wird für die Dauer der Amtshandlungen des Landtages und an den in der Folge angeführten Tagen links der Fahne der europäischen Union und der italienischen Republik das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol gehisst:

  1. 7. Januar (Fest der Tricolore)
  2. 11. Februar (Lateranverträge)
  3. 25. April (Tag der Befreiung)
  4. 1. Mai (Tag der Arbeit)
  5. 9. Mai (Europatag)
  6. 2. Juni (Tag der Republik)
  7. 28. September (Tag des Volksaufstandes von Neapel)
  8. 4. Oktober (Tag der Schutzheiligen Italiens)
  9. 24. Oktober (UNO)
  10. 4. November (Tag der nationalen Einheit)
  11. allfällige andere, jeweils vom Präsidenten des Ministerrats festgelegte Anlässe.

(2) Am Landhaus I, in welchem die Südtiroler Landesregierung und der Landeshauptmann ihren Sitz haben, wird das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol anlässlich der in Absatz 1 angeführten Tage in der dort vorgesehenen Art gehisst.

(3) An den Gebäuden, in denen die Schuldirektionen im Sinne von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, ihren Sitz haben, wird das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol an den Unterrichts- und Prüfungstagen sowie bei den unter Absatz 1 angeführten Anlässen in der dort vorgesehenen Art gehisst.

(3/bis) An den Gebäuden der Wahlsektionen wird das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol bei Wahlen und Volksbefragungen des Landes in der unter Absatz 1 vorgesehenen Art gehisst.6)

(4) Im Falle von Besuchen von in- oder ausländischen, staatlichen oder regionalen Behörden und Delegationen, kann das Gebäude, in dem der Südtiroler Landtag, die Landesregierung oder der Landeshauptmann den Amtssitz haben, je von welchem Landesorgan die Einladung ausging, beflaggt werden; falls die Zahl der zu hissenden Fahnen eine gerade ist, wird an erster Stelle die italienische Fahne, dann die europäische Fahne, die Fahne des Gaststaates oder der Gastregion und zuletzt das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol gesetzt; falls hingegen eine ungerade Zahl von Fahnen zu hissen ist, kommen die europäische Fahne an die erste Stelle, die italienische Fahne in die zentrale Position, das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol an die letzte Stelle und die anderen Fahnen auf die Zwischenpositionen.

(5) Für die korrekte Beflaggung der Gebäude gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ist der jeweilige Gebäudeverwahrer verantwortlich.

(6) Anlässlich öffentlicher Feiern und Amtshandlungen, an denen das Land offiziell durch den Landeshauptmann oder Mitglieder der Landesregierung vertreten ist, kann das Banner der autonomen Provinz Bozen-Südtirol eingesetzt oder von Landesbediensteten, die dem Forstkorps angehören, mitgeführt werden.6)

(6/bis) Weiters wird das Banner der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol gemeinsam mit der Fahne der italienischen Republik sowie jener der europäischen Union und der Gemeinde an Gebäuden gehisst, in welchen die Kollegialorgane der Gemeinde ihren Hauptsitz haben und zwar anlässlich und für die Dauer ihrer Sitzungen. 7)

6)
Art. 5 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 15. Jänner 2001, Nr. 2; Absatz 3/bis wurde später eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 14. April 2003, Nr. 13.
7)
Art. 5 Absatz 6/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Juni 2012, Nr. 22.

Anlage A

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Anlage B

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