(1) Die Wiedergabe und die Verbreitung des Landeswappens auf Druckschriften, Plakaten, Veröffentlichungen und anderen Gegenständen, die von Dritten geschaffen wurden und in kultureller, touristischer oder sozial-ökonomischer Hinsicht ein Bild vom Land vermitteln, bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.
(2) Der entsprechende Antrag, dem sowohl das Modell oder die Zeichnung des Gegenstandes, auf dem man das Wappen anbringen will, als auch ein Bericht über die beabsichtigte Verwendung beiliegen, wird beim Amt für Kabinettsangelegenheiten des Präsidiums eingereicht. Im Genehmigungsakt sind das Ausmaß und die Art der Verwendung des Wappens sowie die Dauer der Genehmigung festgelegt; diese kann jederzeit vom Landeshauptmann widerrufen werden.
(3) Das Amt für Kabinettsangelegenheiten des Präsidiums führt das Register über die Genehmigungen zur Verwendung des Landeswappens mit Angabe der Personalien des jeweiligen Genehmigungsinhabers, der Dauer der Genehmigung und des betreffenden Tätigkeitsbereiches.
(4) Auf jeden Fall darf die Verwendung des Wappens dem Land nicht zum Schaden gereichen.