Kundgemacht im A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Was das Personal der Sanitätseinheiten angeht, dürfen die Spezialisierungen, Turnusse und Praktika, die aus dem im Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 1, vorgesehenen Fonds zu finanzieren sind, für jeden Betroffenen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
(2) Landesbedienstete und Personen, die nicht im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind, können auch um Beihilfen für Spezialisierungen, Turnusse oder Praktika ansuchen, die weniger als 2 Monate dauern.