Kundgemacht im A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Der Antrag um Gewährung einer Beihilfe ist auf stempelgebührenfreiem Papier bei dem für die Aus- und Weiterbildung des Personals des Gesundheitsdienstes zuständigen Landesamt einzureichen. Aus dem Gesuch müssen folgende Angaben hervorgehen:
(2) Dem Gesuch ist das Gutachten gemäß Artikel 2 bzw. Artikel 3 beizulegen.