Kundgemacht im A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Für das Personal der Sanitätseinheiten wird die Notwendigkeit einer Spezialisierung, eines Turnus oder eines Praktikums, auf Antrag des Betroffenen bzw. auf Vorschlag des Primars, für dessen Abteilung oder Dienst die Spezialisierung, der Turnus oder das Praktikum von Bedeutung ist, vom Sanitätsdirektor der jeweiligen Sanitätseinheit, bei welcher der Betroffene Dienst leistet, in einem Gutachten beurteilt. Im Falle eines Vorschlages von seiten des Primars ist die Zustimmung des Bediensteten erforderlich.