Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Juni 1988, Nr. 27.
(1) Nach Anhören des Landesbeirates für die Regelung der Einrichtungen im Bereich der Pathologie können im Sinne von Artikel 14 des L.G. Nr. 39/1982, folgende Maßnahmen ergriffen werden: von seiten des Landesrates für Gesundheitswesen und Hygiene
(2) Die genannten Maßnahmen werden widerrufen, wenn die vorgesehenen Qualitätswerte durch geeignete Vorkehrungen erreicht sind.