Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Sind mit der Durchführung des Unterrichts Körperschaften, Anstalten oder andere Einrichtungen laut Artikel 3 betraut, so hat das zuständige Landesassessorat die gesamte Finanzierung zu übernehmen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Finanzierung sind für jeden Lehrgang durch Vereinbarung festzulegen.