Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Schüler sind verpflichtet, bei allen Lehrveranstaltungen anwesend zu sein und aktiv mitzuarbeiten.
(2) Wer am Unterricht nicht teilnimmt, hat dies unverzüglich schriftlich zu begründen und bei Krankheit ein ärztliches Zeugnis zu übermitteln.
(3) Wer - begründet oder unbegründet - vom Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen. Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer die Mindeststundenzahl für das Praktikum erreicht hat.