Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Laut Anhang 1 Ziffer 9.3.1. zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, (Landesgesundheitsplan 1983 - 1985) kann das Land Südtirol die Durchführung des Unterrichts geeigneten Einrichtungen überlassen.
(2) Wird die Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern einer dieser Einrichtungen überlassen, so ist diese verpflichtet, die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.