In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. August 1984, Nr. 201)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, betreffend die Regelung der Weiterbildung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. November 1984, Nr. 53.

Art. 1 (Maßnahmen der Weiterbildung)

(1) Maßnahmen der Weiterbildung sind solche, deren Inhalt durch die Aufgaben bestimmt wird, die sie in Artikel 1 des L.G. Nr. 41/1983 angeführt sind. Die Weiterbildungsveranstaltungen sind nach didaktischen und methodischen Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung des Lernverhaltens der Erwachsenen von dazu geeigneten Pädagogen zu planen und von ihnen oder von geeigneten Lehrkräften durchzuführen.

(2) Zur Weiterbildung zählen auch alle Formen des zweiten Bildungsweges sowie die Kurse im Rahmen des 150-Stunden-Bildungsurlaubes, soweit sie nicht vom Staat durchgeführt werden.

Art. 2 (Maßnahmen, die nicht unter die Weiterbildung fallen)

(1) Individuelle Beratung, Veranstaltungen sportlicher Art, Sitzungen, Versammlungen sowie gesellige Veranstaltungen gelten nicht als Maßnahmen der Weiterbildung. Eigenständige Bildungsveranstaltungen im Rahmen von Versammlungen hingegen zählen zur Weiterbildung.

(2) Nicht zur Weiterbildung zählen

  • a)  der Kino-, Theater- und Konzertbesuch sowie der Besuch von Kunstausstellungen,
  • b)  die Besichtigung von Denkmälern, Museen, Betrieben und ähnlichen Einrichtungen,
  • c)  Ortsbegehungen zu Studienzwecken sowie Studienreisen und Studienfahrten, sofern sie nicht organisierte Lernvorgänge mit einer Mindestdauer von einer Weiterbildungsstunde enthalten.

Art. 3 (Kooperationsveranstaltungen)

(1) Bei Veranstaltungen, die kooperativ durchgeführt werden, vereinbaren die Veranstalter ihren jeweiligen prozentuellen Anteil an Weiterbildungsstunden und geben ihn in der Statistik an.

Art. 4 (Weiterbildungsstunde)

(1) Eine Weiterbildungsstunde ist eine Lehrveranstaltung, die mindestens 45 Minuten dauert. Diese Zeiteinheit ist die Berechnungsgrundlage für die Dauer aller Veranstaltungen.

(2) Eine Lehrveranstaltung gilt nur dann als Weiterbildungsstudie, wenn mindestens acht Personen daran teilnehmen.

(3) Bei Ausflügen. Studienfahrten, Museumsbesuchen und anderen Veranstaltungen gemäß Artikel 2 kann nur die Zeit berücksichtigt werden, in der tatsächlich Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen stattfinden. Unberücksichtigt bleiben also Übernachtung, Fahrzeit, Erholungspausen u.a. pro Tag können höchstens vier Weiterbildungsstunden berechnet werden. Bei Theater- und Konzert- und Kinobesuchen kann nur die Zeit für vor- und nachbereitende Lehrveranstaltungen berechnet werden.

Art. 5 (Teilnehmertag)

(1) Ein Bildungshaus im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) des L.G. Nr. 41/1983 ist eine Bildungseinrichtung, die für mindestens 60% ihrer Bildungstätigkeit den Teilnehmern Unterkunft und Verpflegung im eigenen Hause bietet.

(2) Ein Teilnehmertag im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 10 Absatz 2 des L.G. Nr. 41/ 1983 ist dann zu berechnen, wenn eine Person in einem Bildungshaus an Lehrveranstaltungen von mindestens 6 Weiterbildungsstunden teilnimmt; ein halber Teilnehmertag ist zu berechnen, wenn eine Person in einem Bildungshaus an Lehrveranstaltungen von mindestens vier Weiterbildungsstunden teilnimmt.

(3) Veranstaltungen von weniger als vier Weiterbildungsstunden und solche außer Haus werden in Weiterbildungsstunden berechnet.

Art. 6 (Personal)

(1) Die vom Landesausschuß finanzierte Stelle eines Mitarbeiters in der Verwaltung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und von Artikel 10 Absatz 2 des L.G. Nr. 41/ 1983 kann auch durch zwei Teilzeitbeschäftigte besetzt werden.

(2) Im Ansuchen um die Deckung der Kosten für einen Pädagogen hat die Weiterbildungseinrichtung nachzuweisen, daß die betreffende Person in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen. Das Berufsbild des Pädagogen ist in der Anlage A beschrieben.

(3) Die tarifvertragliche Einstufung des Personals muß dem jeweiligen Berufsbild entsprechen.

(4) Das Personal muß von den Weiterbildungseinrichtungen tatsächlich angestellt sein.

Art. 7 (Bildungsausschüsse auf Gemeindeebene)

(1) Mehrere Bildungsausschüsse in einer Gemeinde sind nur dann zulässig, wenn die Gemeinde Ortschaften oder Ortsviertel hat. Für jede Ortschaft und jedes Ortsviertel ist höchstens ein Bildungsausschuß zulässig.

(2) Die jährlichen Gelder für die Bildungsausschüsse auf Gemeindeebene im Sinne von Artikel 13 des L.G. Nr. 41/1983 werden zugewiesen, sobald die Gemeindeverwaltungen dem zuständigen Landesamt für Weiterbildung mitgeteilt haben, daß in ihrer Gemeinde ein oder mehrere solcher Ausschüsse bestehen. Die Gemeindeverwaltung hat eine Kopie der entsprechenden Satzung und des Tätigkeitsprogrammes des Bildungsausschusses bzw. der Bildungsausschüsse beizulegen und gleichzeitig die offizielle Zahl der Einwohner der Gemeinde nach Sprachgruppen getrennt bekanntzugeben.

(3) Die Gemeinden weisen dem Bildungsausschuß bzw. den Bildungsausschüssen die vom Lande zugewiesenen Beträge sofort zu, sofern von diesen ein Tätigkeitsprogramm vorgelegt wurde. Im ersten Jahr des Bestehens eines Bildungsausschusses richtet sich die Pro-Kopf-Quote der Finanzierung nach der Anzahl der vollen Monate seines Bestehens.

(4) Der Bericht über die Verwendung der Mittel im vorhergehenden Jahr ist jeweils binnen 31. Jänner dem zuständigen Amt für Weiterbildung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bildungsausschuß zu erstellen und von der Gemeindeverwaltung zu bestätigen. Nicht verwendete Beiträge werden mit den Beiträgen der darauffolgenden Jahre verrechnet. Ein Bildungsausschuß, der zwei Jahre lang keine Tätigkeit aufweist, gilt als nicht vorhanden. In diesem Falle sind die nicht verwendeten Mittel innerhalb von sechs Monaten, nachdem das zuständige Amt für Weiterbildung die Untätigkeit festgestellt hat, dem Landesausschuß zurückzuzahlen.

(5) Die Bildungsausschüsse sind gemäß beiliegender Mustersatzung (Anlage B) zu organisieren.

Art. 8 (Termin für Ansuchen um Finanzierung)

(1) Die Ansuchen um Finanzierung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 des L.G. Nr. 41/1983 müssen jeweils bis zum 31. Jänner eingereicht werden. Die Ansuchen können bis zu diesem Termin mit eingeschriebenem Brief mit Rückantwort abgeschickt werden, wobei der Poststempel gilt.

(2) Der vorhergehende Absatz gilt auch für die Ansuchen um Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 15 des L.G. Nr. 41/1983.

Art. 9 (Statistik)

(1) Die zuständigen Ämter für Weiterbildung führen eine Weiterbildungsstatistik, die auf der Einheit Veranstaltung aufbaut. Jede Veranstaltung wird mit dem Erhebungsbogen erfaßt, der vom zuständigen Amt für Weiterbildung erstellt wird.

(2) Der Erhebungsbogen wird von der veranstaltenden Organisation ausgefüllt und dem zuständigen Amt für Weiterbildung zugeschickt. Am 31. Jänner jeden Jahres müssen alle Erhebungsbögen des vorhergehenden Jahres beim zuständigen Amt eingelangt sein.

(3) Veranstaltungen, welche sich über 2 Kalenderjahre erstrecken, werden mit Stichdatum 31. Dezember erfaßt, und zwar zu jenem Teil, der bis dahin durchgeführt wurde.

Art. 10 (Ergänzung des D.P.L.A. vom 17. November 1977, Nr. 54)

(1) Im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des L.G. vom 3. August 1977, Nr. 26, können Körperschaften, welche Eigentümer von schulischen Gebäuden und Anlagen sind, die Weiterbildungseinrichtungen laut Artikel 6 des L.G. Nr. 41/1983, die für ihre Tätigkeit die Räumlichkeiten und Anlagen benützten, von der Zahlung des Pauschalbeitrages für Auslagen für Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Überwachung und Wartung der zur Verfügung gestellten Güter befreien. Dies erfolgt durch begründete Bewilligung seitens des zuständigen Landesrates und des zuständigen Gemeindeausschusses.

Anlage A

Berufsbild des Pädagogen

Der pädagogische Mitarbeiter arbeitet hauptberuflich bei einer Einrichtung, deren Bildungsarbeit so umfangreich ist, daß die Tätigkeit eines großen Teams von Kursleitern und Lehrkräften ständig geplant, angeregt, koordiniert und überwacht werden muß.

1. Aufgaben

  • a)  Leitungsaufgaben
    • -  Erstellen der grundsätzlichen Richtlinien für die Arbeit der Weiterbildungseinrichtung (WB-Einrichtung)
    • -  Auf- und Ausbau der WB-Einrichtung
    • -  Personalführung
    • -  Vertretung in internen und externen Gremien und Einrichtungen
    • -  Pflege der Beziehungen zu anderen WB-Einrichtungen
  • b)  Pädagogische Aufgaben
    • -  Studium und Auswertung von Fachliteratur
    • -  Marktforschung in Form von Besprechungen, Umfragen, Analysen
    • -  Planung und Redaktion des Jahresprogrammes
    • -  Erstellen pädagogisch-organisatorischer Konzepte für die einzelnen Bildungsbereiche
    • -  Aus- und Weiterbildung von Referenten und organisatorischen Mitarbeitern
    • -  Erstellen von Lehr- und Lernmitteln
    • -  Ausführungs- und Erfolgskontrolle von Bildungsmaßnahmen
    • -  Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Information
    • -  Beratung und Kontaktpflege von/mit Mitarbeitern und Bildungswilligen
    • -  Eigene Lehrtätigkeit und Leitung von Bildungsveranstaltungen;
  • c)  Verwaltungsaufgaben
    • -  Erstellen des Haushaltsplanes, des Rechnungsberichts und der Bilanz
    • -  Erstellen von Bedarfsplänen in Hinsicht auf die finanzielle Lage, auf das Personal, auf die Organisation und auf die Räume
    • -  Vorbereiten von Akten für die über- und zugeordneten Gremien
    • -  Festlegen von Honoraren und Entgelten
    • -  Erschließen von Finanzierungsmöglichkeiten
    • -  Aufbau einer Fachbücherei und eines Lehrmittelarchivs sowie Erstellen einer Dokumentation und Kontrolle darüber;

2. Einstellungsvoraussetzungen

Hochschulstudium oder langjährige Erfahrung im Bereich der Weiterbildung und eigene Lehrtätigkeit. Erwartet wird die Bereitschaft, sich laufend im eigenen Tätigkeitsbereich weiterzubilden. Vorausgesetzt werden geistige Beweglichkeit und Weitsicht. Initiative und Kreativität sowie Kooperationsfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft.

Berufsbild des Mitarbeiters in der Verwaltung

1. Aufgaben

  • a)  Sekretariatsarbeit
    • -  Abwicklung des Bürodienstes
    • -  Buchführung und Rechnungswesen
    • -  Schreibarbeiten jeglicher Art;
  • b)  Organisation
    • -  von Bildungsveranstaltungen von der Ankündigung über die Durchführung bis zur Nachbereitung
    • -  technische Herstellung von Lehr- und Lernmitteln und Verwaltung derselben
    • -  Betreuung der Fachbücherei
    • -  Herstellung und Vertrieb von Werbemitteln und von Informationsmaterial
    • -  Führung der Statistik
    • -  Abfassung von Berichten und Protokollen
    • -  Mitarbeit mit dem pädagogischen Mitarbeiter;.

2. Einstellungsvoraussetzungen

Abschluß der Mittelschule, Organisationstalent und Interesse für den Weiterbildungsbereich.

Anlage B

SATZUNG FÜR DEN
BILDUNGSAUSSCHUSS ...........................................
(Muster)

Art. 1 (Gründung, Bezeichnung, Zweck)

Der Bildungsausschuß(Gemeinde[n], Ortschaft[en] und/oder Ortsviertel) wird als Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Koordinierung der Weiterbildung in seinem Einzugsgebiet gegründet.

Um ein systematisches und dauerndes Weiterbildungsangebot zu sichern, fördert der Bildungsausschuß subsidiär die Bildungstätigkeit in seinem Einzugsgebiet.

Art. 2 (Zusammensetzung des Bildungsausschusses)

Der Bildungsausschuß setzt sich zusammen aus

  • a)  je einem Vertreter der Weiterbildungseinrichtungen sowie der anderen Bildungseinrichtungen und örtlichen Vereinigungen, die Interesse zeigen (nur je einer für das gesamte Einzugsgebiet),
  • b)  einem Vertreter der im Einzugsgebiet vorhandenen Schulen,
  • c)  einem Vertreter der im Einzugsgebiet vorhandenen Bibliotheken,
  • d)  einem Vertreter des Gemeinderates bzw.-bei einem überkommunalen Bildungsausschuß - der jeweiligen Gemeinderäte,
  • e)  höchstens zwei kooptierten Mitgliedern.

Art. 3 (Aufgaben)

Der Bildungsausschuß hat die in Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, genannten Aufgaben wahrzunehmen, und zwar

  • a)  in seinem Einzugsgebiet den Bedarf an Weiterbildung festzustellen,
  • b)  in seinem Einzugsgebiet die Bildungsinitiativen zu koordinieren,
  • c)  in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen den Bedarf an Weiterbildung zu decken,
  • d)  die Termine der eigenen Veranstaltungen und jene der Vereine im Einzugsgebiet aufeinander abzustimmen.

Art. 4 (Besondere Aufgaben)

(1) Erstellung eines Jahresprogrammes aller Bildungsaktivitäten im Einzugsgebiet. (Dabei soll das Bildungsangebot 50 Weiterbildungsstunden pro Jahr und pro 1000 Einwohner nicht unterschreiten.)

(2) Hilfestellung bei der Planung und bei der Beschaffung von Räumen, von technischer Ausstattung und von Organisations- und Finanzmitteln für die Bildungsarbeit im Einzugsgebiet.

(3) Herstellung der Verbindung zu Bildungseinrichtungen auf Bezirksebene (z. B. Bildungshäuser) und zu den Landeseinrichtungen der Weiterbildung.

(4) Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses sowie Verteilung der vorhandenen Mittel nach einem vereinbarten Schlüssel.

Art. 5 (Organe)

Die Organe des Bildungsausschusses sind:

  • a)  die Vollversammlung,
  • b)  der Arbeitsausschuß,
  • c)  der Bildungsreferent bzw. der Vorsitzende.

Der Arbeitsausschuß und der Bildungsreferent bleiben 3-5 Jahre im Amt.

Art. 6 (Die Vollversammlung)

Die Vollversammlung setzt sich aus den in Artikel 2 angeführten Personen zusammen. Sie tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen und hat die Aufgabe,

  • a)  die Termine laut Artikel 3 Buchstabe d) festzulegen,
  • b)  den Rechenschaftsbericht zu genehmigen.

Art. 7 (Der Arbeitsausschuß)

Der Arbeitsausschuß besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden. Er kann zusätzlich noch zwei Mitglieder kooptieren.

Der Arbeitsausschuß kann einen Bildungsreferenten ernennen, der den Vorsitz führt und den Bildungsausschuß nach außen vertritt. Wird kein Bildungsreferent ernannt, so wird ein Mitglied des Arbeitsausschusses mit der Geschäftsführung und mit der Vertretung des Bildungsausschusses nach außen betraut.

Der Arbeitsausschuß ist für die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.

Art. 8 (Der Bildungsreferent)

Der Bildungsreferent führt die Geschäfte des Bildungsausschusses und unterstützt die Bildungstätigkeit der Mitgliedsvereine.

Um seine Aufgaben möglichst gut erfüllen zu können, nimmt der Bildungsreferent an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen des zuständigen Amtes für Weiterbildung und/oder der Weiterbildungseinrichtungen teil.

Die Ernennung des Bildungsreferenten wird dem zuständigen Amt für Weiterbildung mitgeteilt.

Art. 9 (Vergütungen).

Der Bildungsreferent kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die jährlich pauschal vom Arbeitsausschuß festgelegt wird. Die übrigen Mitglieder des Bildungsausschusses erhalten keine Vergütung.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1995
ActionAction1994
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionAction1989
ActionAction1988
ActionAction1987
ActionAction1986
ActionAction1985
ActionAction1984
ActionAction05/04/1984 - Corte costituzionale - Sentenza N. 102 del 05.04.1984
ActionAction04/05/1984 - Corte costituzionale - Sentenza N. 135 del 04.05.1984
ActionAction05/11/1984 - Corte costituzionale - Sentenza N. 245 del 05.11.1984
ActionAction19/12/1984 - Corte costituzionale - Ordinanza N. 297 del 19.12.1984
ActionAction25/07/1984 - Corte costituzionale - Sentenza N. 219 del 25.07.1984
ActionAction30/07/1984 - Corte costituzionale - Sentenza N. 231 del 30.07.1984
ActionAction05/01/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Jänner 1984, Nr. 1
ActionAction19/04/1984 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. April 1984, Nr. 10
ActionAction24/05/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Mai 1984, Nr. 11
ActionAction13/06/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1984, Nr. 12
ActionAction13/06/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1984, Nr. 13
ActionAction14/06/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juni 1984, Nr. 14
ActionAction14/06/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juni 1984, Nr. 15
ActionAction25/06/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1984, Nr. 16
ActionAction16/01/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Jänner 1984, Nr. 2
ActionAction30/01/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 1984, Nr. 3
ActionAction15/02/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Februar 1984, Nr. 4
ActionAction12/03/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. März 1984, Nr. 5
ActionAction14/03/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. März 1984, Nr. 6
ActionAction15/03/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 1984, Nr. 7
ActionAction11/07/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 1984, Nr. 17
ActionAction11/07/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 1984, Nr. 18
ActionAction02/08/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 1984, Nr. 19
ActionAction20/08/1984 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. August 1984, Nr. 20
ActionAction27/09/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 1984, Nr. 21
ActionAction10/10/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 1984, Nr. 22
ActionAction10/10/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 1984, Nr. 23
ActionAction19/11/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. November 1984, Nr. 24
ActionAction27/11/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 1984, Nr. 25
ActionAction19/12/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 1984, Nr. 26
ActionAction05/01/1984 - Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1
ActionAction20/01/1984 - LANDESGESETZ vom 20. Jänner 1984, Nr. 2
ActionAction25/01/1984 - Landesgesetz vom 25. Jänner 1984, Nr. 3
ActionAction26/03/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. März 1984, Nr. 8
ActionAction10/04/1984 - Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. April 1984, Nr. 217
ActionAction13/04/1984 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1984, Nr. 9
ActionAction26/06/1984 - Landesgesetz vom 26. Juni 1984, Nr. 4
ActionAction27/07/1984 - Landesgesetz vom 27. Juli 1984, Nr. 5
ActionAction07/08/1984 - Landesgesetz vom 7. August 1984, Nr. 6
ActionAction07/08/1984 - Landesgesetz vom 7. August 1984, Nr. 7
ActionAction17/08/1984 - Landesgesetz vom 17. August 1984, Nr. 8
ActionAction17/08/1984 - LANDESGESETZ vom 17. August 1984, Nr. 9
ActionAction17/08/1984 - Landesgesetz vom 17. August 1984, Nr. 10
ActionAction31/08/1984 - Landesgesetz vom 31. August 1984, Nr. 11
ActionAction22/10/1984 - Landesgesetz vom 22. Oktober 1984, Nr. 12
ActionAction22/10/1984 - Landesgesetz vom 22. Oktober 1984, Nr. 13
ActionAction24/10/1984 - Landesgesetz vom 24. Oktober 1984, Nr. 14
ActionAction14/11/1984 - LANDESGESETZ vom 14. November 1984, Nr. 15
ActionAction14/11/1984 - Landesgesetz vom 14. November 1984, Nr. 16
ActionAction20/11/1984 - Landesgesetz vom 20. November 1984, Nr. 17
ActionAction22/11/1984 - Landesgesetz vom 22. November 1984, Nr. 18
ActionAction12/12/1984 - Landesgesetz vom 12. Dezember 1984, Nr. 19
ActionAction06/04/1984 - Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 
ActionAction1983
ActionAction1982
ActionAction1981
ActionAction1980
ActionAction1979
ActionAction1978
ActionAction1977
ActionAction1976
ActionAction1975
ActionAction1974
ActionAction1973
ActionAction1972
ActionAction1971
ActionAction1970
ActionAction1969
ActionAction1968
ActionAction1967
ActionAction1966
ActionAction1965
ActionAction1964
ActionAction1963
ActionAction1962
ActionAction1961
ActionAction1960
ActionAction1959
ActionAction1958
ActionAction1957
ActionAction1956
ActionAction1955
ActionAction1954
ActionAction1953
ActionAction1952
ActionAction1951
ActionAction1948
ActionAction1946