(1) Die für die Baumschulen bestimmten Grundstücke, in denen virusfreies Pflanzgut gezogen und als solches etikettiert werden soll, sind vor der Aufpflanzung der Unterlagen von Nematoden zu entseuchen.
(2) Nach zwei Baumgenerationen muß das Quartier gewechselt oder der Boden neuerdings entseucht werden oder es muß drei Jahre lang mit der Aufpflanzung ausgesetzt werden. Um auf dem Etikett den Zusatz "virusfrei", "virusgetestet", "Klon" oder ähnliches zu erhalten, muß der Baumschuleninhaber die entsprechende Herkunft und Qualität der Unterlagen und Edelreiser nachweisen.
(3) Das Landwirtschaftsinspektorat Bozen entscheidet, ob es die vorgelegten Bescheinigungen anerkennt oder nicht.
(4) Aufgrund der Kombination gibt es für den Virusstatus der Jungbäume folgende Möglichkeiten:
Unterlagen Edelreiser Jungbäume
virusfrei + virusfrei = virusfrei (VF)
virusgetestet + virusgetestet = virusgetestet (VT)
virusfrei + virusgetestet = virusgetestet (VT)
virusgetestet + virusfrei = virusgetestet (VT)
ungetestet + virusfrei = ungetestet
ungetestet + virusgetestet = ungetestet
ungetestet + ungetestet = ungetestet
virusfrei + ungetestet = ungetestet
virusgetestet + ungetestet = ungetestet