Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Die Baumschulquartiere, in denen Elitematerial zur Edelreiser- oder Steckholzgewinnung bzw. zur Unterlagenvermehrung gezüchtet wird, müssen, was die Anlage und die Pflege betrifft, folgenden Anforderungen entsprechen: