Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Bei Johannis- und Stachelbeersträuchern mit höchstens 4 Trieben müssen jeweils 10 Stück gebündelt werden; bei mehr als 4 Trieben sind 5 Stück pro Bündel vorgeschrieben. Bei Himbeeren und Brombeeren muß jedes Bündel 25 Pflanzen enthalten.