In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1982, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über den Ablauf der Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.

Art. 1

(1) Die Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung - im folgenden steht Lehrabschlußprüfung auch für Gesellenprüfung - kann in allen Berufen abgelegt werden, die Gegenstand einer Lehre sein können,

(2) Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es, festzustellen, ob sich der Kandidat die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend dem Berufsbild angeeignet hat und ob er in der Lage ist, die damit verbundenen Arbeiten fachgerecht auszuführen.

Art. 2

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist spätestens 30 Tage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Berufsschuldirektion einzubringen.

(2) Der Antrag hat die Personalien des Antragstellers, den Lehrberuf sowie eine Erklärung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung der Lehrzeit zu enthalten.

(3) Kandidaten gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. November 1981, Nr. 30 - im folgenden Gesetz genannt - haben den Antrag zu versehen mit

  • a)  dem Geburtsschein,
  • b)  einer beglaubigten Abschrift des Arbeitsausweises oder einer Erklärung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, daß der Kandidat den Lehrberuf für die vorgeschriebene Dauer ausgeübt hat,
  • c)  der Bestätigung der Berufsschule darüber, daß der Kandidat die Prüfung über alle theoretischen Fächer der Abschlußklasse des entsprechenden Lehrberufes bestanden hat.

(4) Kandidaten gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes haben den Antrag zu versehen mit

  • a)  dem Abschlußzeugnis des Berufsausbildungskurses,
  • b)  einer beglaubigten Abschrift des Arbeitsausweises oder einer Erklärung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, daß der Kandidat den Lehrberuf für die vorgeschriebene Dauer ausgeübt hat.

(5) Kandidaten gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes haben den Antrag zu versehen mit

  • a)  der bereits erworbenen Lehrabschlußbescheinigung oder einer beglaubigten Abschrift derselben,
  • b)  einer beglaubigten Abschrift des Arbeitsausweises oder einer Erklärung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, daß der Kandidat den entsprechenden Lehrberuf für die vorgeschriebene Dauer ausgeübt hat.

(6) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Unterlagen sind nicht nochmals beizulegen, wenn sie bereits bei der Berufsschuldirektion aufliegen.

(7) Der Direktor hat die Anträge zu überprüfen und die Kandidaten rechtzeitig und in geeigneter Form über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zu unterrichten.

Art. 3

(1) Der zuständige Landesrat ernennt mit Dekret die Kommissionen für die Lehrabschlußprüfung. Diese bleiben 4 Jahre lang im Amt.

(2) Die einzelnen Prüfungskommissionen können, wenn sie es als erforderlich erachten, einen zusätzlichen Berufsschullehrer zu den Prüfungen beiziehen. Dieser erwirbt alle Rechte eines Mitgliedes der Kommission.

(3) Der Vorsitzende der Kommission ernennt ein Mitglied derselben oder einen Beamten des Verwaltungspersonals der Schulen zum Schriftführer.

Art. 4

(1) Die Lehrabschlußprüfungen finden zweimal im Jahr statt.

(2) Die Termine für den Prüfungsbeginn und der Zeitplan für die Abwicklung werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt, in der Schule an geeigneter Stelle angeschlagen und, wenn nötig, in den Tageszeitungen der Provinz bekanntgegeben.

(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Prüfungskommission rechtzeitig und schriftlich zur Prüfung einzuladen. Ist eines der Mitglieder verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen; dieser hat für die Ersetzung durch das entsprechende Ersatzmitglied zu sorgen. Der Vorsitzende hat eine Ersetzung auch dann vorzunehmen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß Artikel 16 Absatz 9 des Gesetzes vorliegt.

Art. 5

(1) Die Lehrabschlußprüfung besteht in der Regel aus einer praktischen Arbeit und aus einem Fachgespräch. Ist die praktische Prüfungsarbeit für einen Lehrberuf unzweckmäßig, kann sie entfallen.

(2) Mit Beschluss der Landesregierung ist für jeden Lehrberuf ein Prüfungsprogramm zu erlassen. In diesem ist - mit Rücksicht auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung - zu bestimmen, welche Arbeiten im Rahmen der praktischen Prüfung auszuführen sind; weiters sind die Richtlinien für die Ausführung und für die Bewertung der Arbeiten festzulegen. 2)

(3) Durch das Fachgespräch, das auf den praktischen Kenntnissen im entsprechenden Lehrberuf beruht, soll festgestellt werden, ob sich der Kandidat das nötige fachliche Wissen angeeignet hat.

2)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 6. März 2003, Nr. 4.

Art. 6

(1) Zum Fachgespräch sind die Kandidaten nur dann zugelassen, wenn sie bei der praktischen Prüfung - sofern eine solche im Prüfungsprogramm vorgesehen ist - ein positives Ergebnis erzielt haben.

(2) Die praktische Prüfung und das Fachgespräch sind gesondert zu bewerten. Jedes Kommissionsmitglied hat eine Bewertungsnote von 4 bis 10 abzugeben. Das arithmetische Mittel aus diesen Einzelbewertungen ergibt die Endnote.

(3) Ein Prüfungsteil gilt nur dann als bestanden, wenn die Endnote wenigstens 6 ist. Nach Abschluß der Prüfungen sind die Endnoten in der Berufsschule an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.

(4) Aus den Endnoten beider Prüfungsteile ist der Mittelwert zu errechnen, der die Grundlage für die Gesamtbewertung ist; dabei gilt folgende Aufstellung:

  - mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: 9-10

  - mit sehr gutem Erfolg bestanden: 8-8,9

  - mit gutem Erfolg bestanden: 7-7,9

  - bestanden 6-6,9

(5) Ist keine praktische Prüfungsarbeit vorgesehen, so ist die Endnote des Fachgesprächs auch die Grundlage für die Gesamtbewertung.

(6) Für die Wiederholung eines Prüfungsteiles muß der Kandidat die zuständige Berufsschuldirektion rechtzeitig benachrichtigen. Die Wiederholung kann frühestens nach 3 Monaten erfolgen.

Art. 7

(1) Der Vorsitzende der Lehrabschlußprüfungskommission hat dafür zu sorgen, daß die Kandidaten bei der Ausführung der praktischen Prüfungsarbeit überwacht werden, damit unerlaubte Hilfeleistungen verhindert werden.

(2) Kandidaten, die verspätet zur Prüfung erscheinen, können dennoch zugelassen werden, sofern durch die Verspätung der Prüfungsablauf nicht erheblich gestört wird und die noch verfügbare Zeit ausreichend erscheint. Die Entscheidung darüber trifft die Kommission.

(3) Kandidaten, die sich während der Prüfung den Weisungen der Kommission widersetzen, können nach entsprechender Ermahnung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle haben sie den entsprechenden Prüfungsteil zu wiederholen.

Art. 8

(1) über die Prüfung ist ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung zu verfassen; dieses hat die Personalien des Kandidaten, seinen Beruf, Ort und Datum der Prüfung sowie die Endnoten aus beiden Teilen der Prüfung und die Gesamtbewertung zu enthalten. Das Protokoll ist von allen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen. Es kann ein Protokoll für mehrere Kandidaten ausgefertigt werden.

(2) Aufgrund des Prüfungsergebnisses stellt der zuständige Landesrat das Lehrabschlußzeugnis oder - im Handwerk - den Gesellenbrief aus. 3)

(3) Bei erfolgreichem Abschluß der Prüfung stellt der Vorsitzende der Kommission den Prüfungskandidaten eine Bescheinigung aus, aus der die Endnoten in beiden Prüfungsteilen und die Gesamtbewertung hervorgehen.

3)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. August 1990, Nr. 20.

Art. 9

(1) Die Landesberufsschulen haben die für die Durchführung erforderlichen Räume und Werkstätten zur Verfügung zu stellen. Sind in der Berufsschule nicht geeignete Räumlichkeiten oder die notwendige Ausstattung vorhanden, um eine reibungslose Abwicklung der Prüfung zu gewährleisten, so kann diese auch in privaten Räumen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können mit den entsprechenden Betriebsinhabern Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Erfordert eine praktische Prüfung in einem Lehrberuf einen erheblichen Materialaufwand, so kann im Prüfungsprogramm bestimmt werden, daß der Kandidat das nötige Material selbst mitbringt.

(3) Die bei der Prüfung hergestellten Gegenstände sind Eigentum des Kandidaten. In den Vereinbarungen gemäß Absatz 1 kann eine anderslautende Regelung getroffen werden, wenn das Material vom Betriebsinhaber zu Verfügung gestellt wird.

Art. 10

(1) Die Lehrabschlußprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Ein Beamter des zuständigen Assessorates kann jedoch als Beobachter während der Prüfung anwesend sein. Außerdem kann der Vorsitzende der Prüfungskommission Berufsschullehrer oder Vertreter der Berufsverbände als Zuhörer zur Prüfung zulassen.

Art. 11 (Übergangsbestimmung)

(1) Bis zum Erlaß der Prüfungsprogramme gemäß Artikel 5 dieser Verordnung haben die Prüfungskommissionen die praktischen Prüfungsaufgaben zu bestimmen. Dabei haben sie die berufliche Ausbildung und die Lehrprogramme der Berufsschule zu berücksichtigen.

Art. 12 (Schlußbestimmung)

(1) Die Verordnung über den "Ablauf der Gesellenprüfung", erlassen mit D.LH. vom 29. Oktober 1981, Nr. 38, ist außer Kraft gesetzt.