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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1982, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über den Ablauf der Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.

Art. 2

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist spätestens 30 Tage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Berufsschuldirektion einzubringen.

(2) Der Antrag hat die Personalien des Antragstellers, den Lehrberuf sowie eine Erklärung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung der Lehrzeit zu enthalten.

(3) Kandidaten gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. November 1981, Nr. 30 - im folgenden Gesetz genannt - haben den Antrag zu versehen mit

  • a)  dem Geburtsschein,
  • b)  einer beglaubigten Abschrift des Arbeitsausweises oder einer Erklärung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, daß der Kandidat den Lehrberuf für die vorgeschriebene Dauer ausgeübt hat,
  • c)  der Bestätigung der Berufsschule darüber, daß der Kandidat die Prüfung über alle theoretischen Fächer der Abschlußklasse des entsprechenden Lehrberufes bestanden hat.

(4) Kandidaten gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes haben den Antrag zu versehen mit

  • a)  dem Abschlußzeugnis des Berufsausbildungskurses,
  • b)  einer beglaubigten Abschrift des Arbeitsausweises oder einer Erklärung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, daß der Kandidat den Lehrberuf für die vorgeschriebene Dauer ausgeübt hat.

(5) Kandidaten gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes haben den Antrag zu versehen mit

  • a)  der bereits erworbenen Lehrabschlußbescheinigung oder einer beglaubigten Abschrift derselben,
  • b)  einer beglaubigten Abschrift des Arbeitsausweises oder einer Erklärung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, daß der Kandidat den entsprechenden Lehrberuf für die vorgeschriebene Dauer ausgeübt hat.

(6) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Unterlagen sind nicht nochmals beizulegen, wenn sie bereits bei der Berufsschuldirektion aufliegen.

(7) Der Direktor hat die Anträge zu überprüfen und die Kandidaten rechtzeitig und in geeigneter Form über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zu unterrichten.