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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1982, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über den Ablauf der Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.

Art. 1

(1) Die Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung - im folgenden steht Lehrabschlußprüfung auch für Gesellenprüfung - kann in allen Berufen abgelegt werden, die Gegenstand einer Lehre sein können,

(2) Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es, festzustellen, ob sich der Kandidat die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend dem Berufsbild angeeignet hat und ob er in der Lage ist, die damit verbundenen Arbeiten fachgerecht auszuführen.