Kundgemacht im Ordentlichen Beiblatt zum A.Bl. vom 5. Oktober 1982, Nr. 46.
(1) Der Rettungsdienst hat aus Personen zu bestehen, die für Erste-Hilfe-Leistungen ausgebildet sein müssen; sie müssen mit den notwendigen Geräten und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein, die für eine erste Behandlung und für den Transport des Verletzten geeignet sind, und haben allgemein die Aufgabe, die Bergung von verletzten Personen auf der Piste rasch und sachkundig durchzuführen. Die Haftung des Rettungsdienstes endet mit der Übergabe des Verletzten an den Krankentransportdienst oder an den Gesundheitsdienst oder auf Antrag des Verletzten.
(2) Mit Dekret des zuständigen Landesrates können nähere Bestimmungen über die Einrichtungen, die Organisation der Einsätze und den Aufgabenbereich der Rettungsdienste erlassen werden.
(3) Auf Antrag der Pisteninhaber kann von der Einrichtung des Rettungsdienstes abgesehen werden, wenn die Ausdehnung der Piste und andere örtliche Verhältnisse eine rechtzeitige und zweckmäßige Bergung der Verletzten ermöglichen.