Kundgemacht im Ordentlichen Beiblatt zum A.Bl. vom 5. Oktober 1982, Nr. 46.
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes wird nur dann vorgegangen, wenn die Benützung der Flächen eine Veränderung des Geländes und der Pflanzendecke oder den Bau von fixen Infrastrukturen mit sich bringt, für welche laut den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Baubewilligung erforderlich ist.