Kundgemacht im Ordentlichen Beiblatt zum A.Bl. vom 5. Oktober 1982, Nr. 46.
(1) Die für den Skisport bestimmten Flächen werden wie folgt eingeteilt:
Skipisten und Skirouten bzw. Teile davon können in bestimmten Fällen auch als Skiwege angelegt sein.
(2) Im Falle von Lawinengefahr auf Skipisten bzw. auf Skirouten kann auf diese Gefahr auch nur durch die Anbringung der Sperrschilder laut UNI-Norm hingewiesen werden. Die Anbringung der genannten Beschilderung stellt eine Sicherungsmaßnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des genannten Gesetzes dar. 2)
Art. 1 wurde ersetzt durch D.LH. vom 10. Oktober 1984, Nr. 22.