(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Einreichen des Gesuches um Ermittlung des Gesundheitszustandes muß die Sanitätskommission den Antragsteller einladen, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Ermittlung des Gesundheitszustandes zu unterziehen; in der Einladung müssen Ort, Tag und Stunde der Untersuchung angegeben werden.
(2) Falls der Antragsteller sich auf zwei Einladungen hin nicht zur Untersuchung einfindet und auch nicht die Abwesenheit rechtfertigt, wird der Antrag vom zuständigen Amt archiviert.
(3) Die Sanitätskommission beurteilt die Behinderung, ermittelt deren Ausmaß und stellt die Möglichkeit einer Rehabilitation sowie des Besuches von Berufsausbildungskursen fest, wobei wissenschaftliche Methoden anzuwenden sind; falls eine vollständige und dauerhafte Invalidität vermutet wird, muß diese Diagnose nach gründlichen Untersuchungen gestellt werden, nötigenfalls auch nach einer Beobachtung oder einem Aufenthalt von angemessener Dauer bei spezialisierten Anstalten oder Kliniken oder bei Krankenhäusern, die über die geeigneten Einrichtungen verfügen. Gleichzeitig stellt die Kommission auch die Prognose und schlägt Rehabilitations- oder Fürsorgemaßnahmen vor; dabei sind die Lebensbedingungen des Behinderten zu berücksichtigen sowie der Umstand, ob dem Behinderten geeignete Rehabilitationseinrichtungen zugänglich sind.
(4) Für die Rechtsgültigkeit der Versammlung und der von der Kommission ausgestellten Bescheide ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
(5) Falls dies auf Grund der hohen Zahl von Antragstellern notwendig ist, können die Untersuchungen auch in Ambulatorien durchgeführt werden, die nicht in Bozen gelegen sind.