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In vigore al: 21/11/2014

c) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 11. August 1980, Nr. 231)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65 - Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Ausbildung und Maßnahmen im Bereich der Schule zugunsten der Behinderten

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. September 1980, Nr. 48.

KAPITEL I
Einweisung der behinderten Kinder in allgemeine, integrierte oder Sonderabteilungen

Art. 1 (Einweisung behinderter Kinder in allgemeine, integrierte oder Sonderabteilungen von Kindergärten)

(1) Die gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in Landeskindergärten eingeschriebenen Kinder, die körperlich oder geistig in einer Art behindert sind, daß anzunehmen ist, daß sie nicht von selbst eine normale Abteilung des Kindergartens besuchen können, werden -nach Anhören der Familie - von der zuständigen Kindergärtnerin oder vom Schularzt oder vom jeweiligen Hausarzt dem Kindergartendirektor gemeldet. Die Meldung ist mit einem Bericht zu versehen, in dem Tatsachen, Bemerkungen und eventuelle weitere Unterlagen vermerkt sind. In der schriftlichen Meldung müssen die Gründe für die Annahme genannt sein, daß das Kind besonderer gezielter Maßnahmen bedarf.

(2) Der Kindergartendirektor übermittelt die Meldung nach Anhören des Schularztes oder des Hausarztes an die funktionelle Einheit auf Zonenebene des Landesdienstes für die gesundheitlichsoziale Betreuung und Rehabilitation von Behinderten. Eine eigene Arbeitsgruppe der genannten Einrichtung überprüft - im Einvernehmen mit den Eltern oder den gesetzlichen Vertretern - die persönlichen und die von der Umwelt bedingten Verhältnisse des gemeldeten Kindes durch geeignete Untersuchungen, deren Art und Zeitpunkt mit dem Kindergartendirektor festgesetzt werden.

(3) Die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene gibt dem Kindergartendirektor und der Kindergärtnerin - nach den notwendigen Ermittlungen der im vorhergehenden Absatz genannten Arbeitsgruppe - die erzieherischen Maßnahmen bekannt, die notwendig sind, um eine angemessene Eingliederung des Kindes in den Kindergarten zu gewährleisten. Wenn festgestellt wird, daß das Kind die Abteilung, in der es eingeschrieben war, nicht besuchen kann, wird es - je nach Art oder Schwere der festgestellten Behinderung - in eine integrierte Abteilung oder in eine Sonderabteilung aufgenommen.

(4) Die Einweisung erfolgt in der Regel in den gleichen Kindergarten, in dem die Kinder eingeschrieben sind. Zu diesem Zweck werden, wenn nötig, im Bereich desselben Kindergartens - gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, - die notwendigen Sonderabteilungen und integrierten Abteilungen errichtet. Sollte es nicht möglich sein, im Bereich des Kindergartens, in dem die Kinder eingeschrieben sind, die notwendigen integrierten oder Sonderabteilungen zu errichten, werden die Kinder - nach Anhören der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter und des zuständigen Kindergartenbeirates - im nächstgelegenen Kindergarten aufgenommen, der in der Lage ist, die notwendigen Abteilungen, wie oben dargelegt, zu bieten, und der grundsätzlich der gleichen Kindergartendirektion angehören muß.

(5) Der zuständige Kindergartendirektor trifft die notwendigen Maßnahmen und teilt sie dem Dienst und den betroffenen Eltern oder gesetzlichen Vertretern des Kindes mit.

Art. 2 (Rekurs gegen die Einweisung von behinderten Kindern in integrierte oder Sonderabteilungen des Kindergartens)

(1) Die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter, denen empfohlen wird, das Kind in eine integrierte Abteilung oder in eine Sonderabteilung des Kindergartens zu schicken, können das Gutachten der funktionellen Einheit des Dienstes auf Landesebene anfordern, an die die funktionelle Einheit auf Zonenebene alle gesammelten Unterlagen übermitteln muß.

(2) Die funktionelle Einheit auf Landesebene zieht die Gründe der Anfrage in Betracht und vereinbart mit dem zuständigen Inspektor der Kindergärten eventuelle weitere Untersuchungen in bezug auf das Kind; dabei bedient sie sich einer eigenen Arbeitsgruppe, der auch ein Vertreter des Hauptschulamtes oder des zuständigen Schulamtes sowie ein Experte angehören, der von den Eltern oder von den gesetzlichen Vertretern des Kindes namhaft gemacht wird. Im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen wird ein Bericht verfaßt und ein begründetes Gutachten abgegeben.

(3) Über die diesbezügliche Maßnahme wird vom Direktor des Dienstes für die gesundheitlich-soziale Betreuung und Rehabilitation von Behinderten entschieden und dem Hauptschulamtsleiter oder dem zuständigen Schulamtsleiter Mitteilung gemacht; dieser hat dafür zu sorgen, daß sie ausgeführt wird.

Art. 3 (Einweisung der behinderten Schüler in allgemeine oder Sonderklassen der Grundschule)

(1) Die in Grundschulen eingeschriebenen Schüler, die körperlich oder geistig in einer Art behindert sind, daß anzunehmen ist, daß sie nicht von selbst eine normale Abteilung der Grundschule besuchen können, werden - nach Anhören der Familie - vom Schularzt oder Hausarzt oder vom zuständigen Lehrer dem Grundschuldirektor gemeldet. Die Meldung ist mit einem Bericht zu versehen, in dem Tatsachen, Bemerkungen und eventuelle weitere Unterlagen vermerkt sind. In der schriftlichen Meldung müssen die Gründe für die Annahme genannt werden, daß der Schüler geeigneter spezifischer Maßnahmen bedarf.

(2) Der Grundschuldirektor entscheidet - nach Anhören des Schularztes oder des Hausarztes - ob es nötig ist, die Meldung an die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene weiterzuleiten. Die eigene Arbeitsgruppe der genannten Einheit überprüft - mit Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter - die persönlichen und die von der Umwelt bedingten Verhältnisse des gemeldeten schülers in einer entsprechenden Untersuchung; im Einverständnis mit dem Grundschuldirektor über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt kann der Schüler in der besuchten Klasse für eine bestimmte Zeit beobachtet werden.

(3) Nach Abschluß der für notwendig gehaltenen Untersuchungen gibt die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene dem zuständigen Grundschuldirektor ihr Urteil darüber ab, ob es möglich ist, die Schüler in allgemeine Klassen, oder in Sonderklassen einzugliedern, oder ob es notwendig ist, sie in schulische Sondereinrichtungen einzuweisen.

(4) Der Grundschuldirektor informiert die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter des Schülers, den zuständigen Klassenrat und darauf das Lehrerkollegium vom Ergebnis der Untersuchungen, um Vorschläge in bezug auf die Erziehung und eventuell auf eine andere Ausrichtung und Zusammensetzung der Klassen zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge weist der Grundschuldirektor die Schüler in die allgemeinen oder in die Sonderklassen ein.

(5) Falls die Anzahl der Schüler so gering ist, daß es nicht möglich ist, eine Sonderklasse zu schaffen oder, daß keine Möglichkeit einer entsprechenden Unterstützung von seiten des unterrichtenden Personals und des Betreuungspersonals im Bereich der Schule besteht, in der der Schüler eingeschrieben ist, wird der Schüler einer anderen Schule derselben Grundschuldirektion zugewiesen. In Ausnahmefällen kann der Schüler, wenn es in didaktischer und organisatorischer Hinsicht unbedingt notwendig erscheint, in eine andere Schule eingewiesen werden, in der eine Sonderklasse bereits besteht oder eingerichtet werden kann oder die in erzieherischer Hinsicht besondere Möglichkeiten bietet. Die diesbezügliche Maßnahme wird vom Hauptschulamtsleiter oder vom zuständigen Schulamtsleiter auf Vorschlag des Grundschuldirektors, in der der Schüler eingeschrieben ist, getroffen.

(6) Falls die Untersuchungen der funktionellen Einheit des Dienstes auf Zonenebene mit dem Vorschlag enden, den Schüler in schulische Sondereinrichtungen einzuweisen, informiert der Grundschuldirektor das Hauptschulamt oder das zuständige Schulamt, sowie die funktionelle Einheit des Dienstes auf Landesebene, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 getroffen werden können.

Art. 4 (Rekurs gegen die Einweisung behinderter Schüler in allgemeine Klassen oder Sonderklassen der Grundschulen)

(1) Gegen die vom zuständigen Grundschuldirektor getroffene Maßnahme über die Einweisung in allgemeine Klassen oder Sonderklassen gemäß Artikel 3 Absatz 4 kann der gesetzliche Vertreter des Schülers innerhalb von 10 Tagen nach der Mitteilung Rekurs einlegen; der Rekurs ist an den Hauptschulamtsleiter oder an den zuständigen Schulamtsleiter zu richten; der Schuldirektor hat sämtliche Unterlagen über die durchgeführten Untersuchungen den genannten Behörden zu übermitteln. Eine Kopie der genannten Unterlagen muß ebenso an die funktionelle Einheit des Dienstes auf Landesebene übermittelt werden.

(2) Die funktionelle Einheit auf Landesebene vereinbart mit dem Hauptschulamtsleiter oder dem zuständigen Schulamtsleiter weitere Untersuchungen und verfaßt einen detaillierten Bericht mit diesbezüglichen Vorschlägen; hierbei bedient sie sich einer eigenen Arbeitsgruppe, der ein Grundschullehrer und ein Grundschuldirektor sowie ein vom Hauptschulamt oder vom zuständigen Schulamt namhaft gemachter, fachkundiger Vertreter und schließlich ein Sachverständiger angehören, der von den Eltern oder von den gesetzlichen Vertretern des Schülers als Vertrauensperson gewählt wird. Auf Grund dieses Berichtes trifft der Hauptschulamtsleiter oder der zuständige Schulamtsleiter die endgültige Maßnahme.

Art. 5 (Sonderanstalten)

(1) Falls von der funktionellen Einheit auf Zonenebene eine Meldung gemäß Artikel 3 letzter Absatz erfolgt, entscheidet die funktionelle Einheit des Dienstes auf Landesebene nach Abschluß der notwendigen Untersuchungen über die Notwendigkeit, den Schüler in eine geeignete Sonderanstalt einzuweisen. Der Vorschlag des Direktors des Dienstes über eine Maßnahme wird den Eltern und dem zuständigen Schuldirektor bekanntgegeben. Wenn der Dienst innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe die Zustimmung der Eltern erhält, sorgt er für die Einweisung des Behinderten in die Sonderanstalt.

(2) Der Grundschuldirektor entscheidet nach Ablauf von 15 Tagen nach Bekanntgabe - in Erwartung der Annahme der endgültigen Maßnahme - über die Befreiung des betroffenen Schülers vom Schulbesuch im Interesse seiner Sicherheit.

(3) Gegen den Vorschlag des Direktors des Dienstes gemäß Absatz 1 können die gesetzlichen Vertreter des Schülers innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe Rekurs an den Landesausschuß einreichen. Der Landesausschuß ernennt eine Kommission unter dem Vorsitz des Landesamtsarztes, die gemäß Artikel 31 des D.P.R. vom 22. Dezember 1976, Nr. 1518, zusammengesetzt ist. Auf Grund des Vorschlages der Kommission trifft der Landesausschuß die endgültige Maßnahme.

(4) Die funktionelle Einheit des Dienstes auf Landesebene schlägt dem jeweils zuständigen Landesrat für öffentlichen Unterricht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Einrichtung von geeigneten Sonderklassen in der Grundschule vor. Der Dienst beteiligt sich an der Führung solcher Klassen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65.

(5) Falls die Errichtung der Sonderklassen - wegen Mangels an Planstellen oder an geeigneten Lehrkräften, wegen der Schwere der festgestellten Behinderungen oder schließlich wegen der Unmöglichkeit, die betroffenen Schüler in andere Anstalten, auch außerhalb des Landesgebietes, einzuweisen - nicht möglich sein sollte, ist der Dienst verpflichtet, den genannten Schülern die Erziehung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, zu gewährleisten. Wenn sich alle genannten Situationen gleichzeitig ergeben sollten, befreit der zuständige Grundschuldirektor den Schüler von der Schulpflicht.

Art. 6 (Schüler, die vom Dienst bei der Einschreibung als Behinderte gemeldet werden)

(1) Falls das Kind oder der Schüler vom Landesdienst für die gesundheitlich-soziale Betreuung und Rehabilitation von Behinderten gemäß dem Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, bei der Einschreibung als Behinderter gemeldet wird, muß die Meldung bereits ein Urteil über die Möglichkeit einer Eingliederung des Behinderten in allgemeine, integrierte oder Sonderabteilung des Kindergartens, in allgemeine oder Sonderklassen der Grundschule oder über die Notwendigkeit einer Einweisung in schulische Sonderanstalten enthalten.

(2) In bezug auf die bei der Einschreibung bereits gemeldeten Behinderungen werden alle Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung - mit Ausnahme der im vorhergehenden Absatz enthaltenen - angewandt.

Art. 7 (Der soziale und psychopädagogische Dienst)

(1) Im Einvernehmen mit dem zuständigen Grundschuldirektor gewährleistet die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene den notwendigen sozialen und psychopädagogischen Dienst und die fachgerechte Eingliederung und arbeitet mit dem Lehrpersonal und dem Betreuungspersonal beim Planen und Ausarbeiten des besonderen didaktischen Teils und der spezifischen Erziehung der Kinder oder der Schüler, die in integrierte oder Sonderabteilungen der Kindergartens bzw. in Sonderklassen der Grundschulen eingewiesen sind, zusammen. Diese Dienstleistungen sind auch dann zu gewährleisten, wenn der gemeldete Behinderte in einer allgemeinen Abteilung oder Klasse untergebracht ist, und ebenfalls dann, wenn der Dienst auf Meldung der Schule hin vorbeugende Maßnahmen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, für notwendig hält.

(2) In bezug auf Störungen der Schüler unterbreiten die funktionellen Einheiten des Dienstes auf Zonenebene den zuständigen Schulorganen Vorschläge über die Notwendigkeit, didaktische Maßnahmen gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1977, Nr. 517, zu ergreifen, sowie über die Notwendigkeit, spezialisiertes Lehrpersonal zur Verfügung zu stellen.

Art. 8 (Übergang von Behinderten in allgemeine Sektionen und Klassen)

(1) Die Arbeitsgruppe gemäß Artikel 9 kann für Behinderte, die integrierte oder Sonderabteilungen eines Kindergartens oder Sonderklassen einer Grundschule besucht haben, den Übergang in eine allgemeine Abteilung oder Klasse vorschlagen; der Vorschlag muß begründet sein und sich auf den Beginn des Schuljahres beziehen.

(2) Auf Grund des Vorschlages gemäß vorhergehendem Absatz überprüft der Direktor - nach Anhören des zuständigen Kindergartenbeirates oder des zuständigen Klassenrates sowie des Lehrerkollegiums - ob die erforderlichen didaktischen und strukturellen Voraussetzungen vorliegen und weist gegebenenfalls die betroffenen Behinderten in allgemeine oder in Sonderklassen ein. Am Ende des Schuljahres unterbreitet der Klassenlehrer - in Zusammenarbeit mit dem Dienst - dem Grundschuldirektor einen Bericht über den Verlauf jedes einzelnen Versuches.

Art. 9 (Arbeitsgruppen des Dienstes und funktionelle Einheiten)

(1) Die im Bereich der funktionellen Einheiten auf Zonenebene und die auf Landesebene tätigen Arbeitsgruppen im Sinne der vorhergehenden Artikel setzen sich zusammen aus einem Arzt des Dienstes, der eine der Voraussetzungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern 1, 2, 3 oder 4 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, besitzen muß, weiters aus einem Psychologen, einem Pädagogen, je nach den Erfordernissen aus einem Experten sowie schließlich aus einem Sozialassistenten. Der Arbeitsgruppe gehören auch die betroffene Lehrkraft und der Schularzt oder der jeweilige Hausarzt an.

(2) Die funktionellen Einheiten des Dienstes auf Bezirksebene ersetzen die funktionellen Einheiten auf Zonenebene beim Erfüllen aller von dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Aufgaben, falls die letztgenannten Einheiten noch nicht bestehen.

Art. 10 (Sekundarschulen ersten und zweiten Grades)

(1) Unter Berücksichtigung von Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 1977, Nr. 517, werden die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Bestimmungen über die Grundschule auch auf die Sekundarschule ersten und zweiten Grades angewandt.

(2) Was die Sekundarschule ersten Grades angeht, so sind Versuche der schulischen Eingliederung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen vorgesehen.

Art. 11 (Berufsschule)

(1) Die Behinderten über 14 Jahre, die die Pflichtschule nicht besuchen oder die Ausbildung nicht fortsetzen können oder eine wesentliche Minderung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit aufweisen, sind von ihrer Familie, vom Amt des Landesamtsarztes, von den Grunddiensten oder vom Landesdienst für die gesundheitlich-soziale Betreuung und Rehabilitation von Behinderten und dem zuständigen Berufsschulinspektorat als mögliche Teilnehmer an beruflichen Ausbildungskursen zu melden.

(2) Auf Grund der Meldung führt die zuständige Arbeitsgruppe der funktionellen Einheit des Dienstes auf Zonenebene - der zusätzlich ein Mitarbeiter des Schul- und Berufsberatungsdienstes des Landes und ein Direktor einer Schule für Behinderte oder ein Vertreter des Letztgenannten angehören müssen - Erhebungen und Untersuchungen durch, um festzustellen, ob der Behinderte auf Grund seiner psychischen, physischen und sensorischen Fähigkeiten in Allgemeinkurse oder in Sonderkurse der beruflichen Ausbildung eingegliedert werden soll.

(3) Die Ermittlungen und Untersuchungen gemäß vorhergehendem Absatz werden über den nötigen Zeitraum hinweg durchgeführt und die Einheit bedient sich zu diesem Zweck der Einrichtungen des Dienstes und deren der beruflichen Ausbildung. Die Ermittlungen und Untersuchungen werden damit abgeschlossen, daß der Direktor des Dienstes ein Urteil darüber abgibt, ob für den Behinderten Aussicht auf Rehabilitation besteht. Eine Teilnahme an den allgemeinen oder an besonderen Kursen für Berufsausbildung oder -ertüchtigung ist nur dann möglich, wenn die erwähnte Beurteilung vorliegt. Die Einschreibung in die Kurse für die Berufsausbildung erfolgt auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Behinderten.

(4) Die zuständige funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene, die mit Mitarbeitern gemäß Absatz 2 ergänzt wird, gewährleistet eine regelmäßige Beaufsichtigung der Behinderten die mit Beschluß des Berufsschuldirektors in die verschiedenen Kurse eingewiesen sind; sie empfiehlt die notwendige Maßnahme für eine fachgerechte Eingliederung oder führt diese durch und arbeitet mit den Lehrkräften und dem Erziehungs- und Betreuungspersonal beim Planen und Ausarbeiten von besonderen didaktischen Maßnahmen und/oder Arbeiten zusammen.

(5) Falls die Behinderung so schwer ist, daß der Besuch der allgemeinen oder besonderen Kurse der Berufsausbildung nicht möglich ist, oder falls sich eine nicht nur zeitweilige Verschlechterung der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit des Behinderten einstellt, schlagen die für die Kurse Verantwortlichen in Zusammenarbeit mit der funktionellen Einheit des Dienstes auf Zonenebene, ergänzt mit Mitarbeitern gemäß Absatz 2, andere Maßnahmen vor - so auch die Einweisung in beschützende Werkstätten.

(6) Der zuständige Berufsschuldirektor sorgt dafür, daß die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

KAPITEL II
Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechtes auf Ausbildung

Art. 12 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Für die Zuweisung der Betreuer an die Schulen, Anstalten und an die Einrichtungen und Schulen für Berufsausbildung und -ertüchtigung sowie die Zuweisung der Erzieher an die Heime wird von den Bestimmungen der folgenden Artikel geregelt; diese Regelung erfolgt auf Grund der Programme, die gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, von den Inspektoratsräten der Kindergärten, von den Berufsausbildungsinspektoraten und von den Bezirksschulräten ausgearbeitet werden.

(2) Die von den Inspektoratsräten der Kindergärten und von den Bezirksschulräten erstellten Pläne werden über das Hauptschulamt oder über das zuständige Schulamt dem diesbezüglichen Assessorat für öffentlichen Unterricht übermittelt. Das Hauptschulamt oder das zuständige Schulamt überprüft die Pläne gemäß vorhergehendem Absatz und schlägt den zuständigen Assessoraten ein umfassendes Programm von Maßnahmen hinsichtlich der Möglichkeit, spezialisierte Lehrkräfte im Sinne der geltenden Bestimmungen zuzuweisen, vor.

(3) Die Ausrüstung und die speziellen Lehrmittel - so auch die notwendigen Bücher - werden an die behinderten Schüler der Schulen beliebiger Art und Stufe sowie der Berufsschulen kostenlos verliehen.

Art. 13 (Betreuungspersonal in den Kindergärten, in den Grund- und Sekundarschulen)

(1) Für je 6 Behinderte, die an einer Grundschule oder an einem Hauptsitz oder einer Außenstelle einer Sekundarschule in den verschiedenen Klassen eingegliedert sind, wird ein Betreuer mit den Aufgaben gemäß Artikel 17 zugewiesen.

(2) Falls die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene - unter Berücksichtigung der von der funktionellen Einheit des Dienstes auf Landesebene getroffenen Entscheidungen und im Einvernehmen mit dem Direktor - besondere Maßnahmen für notwendig hält, wird die Verhältniszahl so angewendet, daß ein Betreuer für je 4 behinderte Kinder zugewiesen wird.

(3) Falls in einer Grundschule oder in einem Hauptsitz oder einer Außenstelle einer Sekundarschule die Anzahl der behinderten Schüler insgesamt niedriger ist als 4, wird - abweichend von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze - ein Betreuer zugewiesen, wenn die zuständige Einheit des Dienstes auf Zonenebene diese Notwendigkeit in entsprechender Weise begründet.

(4) Zwei Betreuer werden zugewiesen, wenn in einer Grundschule oder in einem Hauptsitz oder einer Außenstelle einer Sekundarschule die Anzahl der behinderten Schüler höher als 6 und niedriger als 12 ist; die Bestimmungen von Absatz 2 bleiben jedoch aufrecht.

(5) Falls in einer Grundschule oder in einem Hauptsitz oder einer Außenstelle einer Sekundarschule die Anzahl der behinderten Schüler 12 oder mehr ist, werden 3 Betreuer zugewiesen.

(6) Bei außerordentlich schwerwiegenden Fällen ist auf Meldung der funktionellen Einheit des Dienstes auf Landesebene die Zuweisung eines Betreuers für 2 behinderte Schüler möglich.

(7) Unter Berücksichtigung von Artikel 10 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, werden die Bestimmungen dieses Artikels auch für die Zuweisung von weiterem Betreuungspersonal an die Landeskindergärten angewandt; das genannte Personal muß die Spezialisierungsbescheinigung gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, besitzen.

Art. 14 (Betreuungspersonal in den Schulen und Einrichtungen für Berufsausbildung und -ertüchtigung)

(1) Die Kriterien für die Zuweisung eines Betreuers gemäß Artikel 13 werden auch auf die Schulen und Einrichtungen für Berufsausbildung und -ertüchtigung angewandt.

Art. 15 (Beförderungsdienst)

(1) Die Beförderungsdienste werden in der Regel auf Bezirksebene durchgeführt und sind kostenlos.

(2) Anspruch auf diese Dienste haben alle Personen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, vom Landesdienst für Behinderte dem Landesamt für Transportwesen gemeldet werden; die Meldung erfolgt im Einvernehmen mit den Direktoren jener Schulen des Bezirkes, die von den behinderten Schülern besucht werden.

(3) Eine Sonderbeförderung für behinderte Schüler kann dann eingerichtet werden, wenn wenigstens 3 mögliche Anspruchsberechtigte vorhanden sind; die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, bleibt jedoch aufrecht. In diesem Fall müssen die Anspruchsberechtigten bei Familien oder in Konvikten, Internaten oder Tagesheimen, die an der festgelegten Strecke liegen, wohnen oder untergebracht sein und müssen Kindergärten, Grundschulen, Sekundarschulen oder Berufsschulen, die in einem einzigen Zentrum liegen, besuchen.

(4) Bei den Beförderungsdiensten wird auf jeden Fall von der Entfernung zwischen Wohnung oder Unterkunft des Schülers und der besuchten Schule abgesehen.

(5) Die Errichtung von verschiedenen Beförderungsdiensten für die verschiedenen Arten von Schulen ist dann zulässig, wenn die - auch verschiedenen Sprachgruppen angehörenden - möglichen Anspruchsberechtigten im Bezirksbereich wenigstens 10 sind und die Beförderung nicht mehr als 45 Minuten in Anspruch nimmt.

(6) In Ausnahmefällen kann der Landesausschuß von Fall zu Fall - auf Vorschlag des Landesdienstes für Behinderte und des zuständigen Direktors - mit Beschluß auch die Errichtung eines Einzelbeförderungsdienstes genehmigen.

(7) Auf Grund der Programme, die gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, von den Inspektoratsräten der Kindergärten, von den Berufsausbildungsinspektoraten und von den Bezirksschulräten vorbereitet worden sind, können die speziellen Beförderungsmittel, die für diese Dienste verwendet werden, auch für Erfordernisse der einzelnen Schulen eingesetzt werden, die eng mit den Lehrplänen, den schulergänzenden Tätigkeiten, außer- oder nebenschulischen Tätigkeiten zugunsten der Behinderten zusammenhängen; dies gilt auch dann, wenn diese Tätigkeiten an verschiedenen Orten stattfinden.

(8) Falls die behinderten Schüler imstande sind, von selbst oder mit Begleitung öffentliche Verkehrsmittel oder den normalen Schülerberförderungsdienst zu benützen, um von ihrer Wohnung zur Schul- oder Berufsausbildungsstätte oder zu den Einrichtungen des Dienstes zu gelangen, können sie auch kostenlos und unbeschränkt oft die genannten Beförderungsmittel benützen. In diesem Fall wird den behinderten Schülern - auf eine entsprechende Erklärung der funktionellen Einheit des Dienstes auf Bezirksebene hin - vom Landesamt für Transport- und Beförderungswesen ein Sonderausweis ausgestellt.

Art. 16 (Begleitung der Behinderten)

(1) Für die Sonderbeförderungsdienste gemäß vorhergehendem Artikel muß die Anwesenheit eines Betreuers gewährleistet sein; Ausnahmen von dieser Regelung können von der funktionellen Einheit des Dienstes auf Landesebene mit dem Beförderungsunternehmen in Fällen, wo triftige Gründe dafür vorliegen, vereinbart werden.

(2) Falls Schüler verschiedener Volksgruppen den Dienst benützen, wählt die Verwaltung vorzugsweise die Begleitperson, die bereits im Dienst ist und beide Sprachen beherrscht.

(3) Wenn die Begleitperson nicht in geeigneter Weise im Bereich der Schule eingesetzt werden kann, hat die Landesverwaltung die Möglichkeit, geeignete Begleitpersonen gemäß Artikel 34 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, mit gekürztem Stundenplan zu beauftragen.

(4) In den Schulen, wo Betreuer Dienst leisten, die auch dem Begleitdienst zugewiesen sind, kann die - von den in Artikel 13 aufgezeigten Kriterien vorgesehene - Zahl der Bediensteten nötigenfalls um eine Einheit erhöht werden; Voraussetzung dafür ist, daß der Dienst die Notwendigkeit feststellt.

(5) Das jährliche Personalkontingent gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, kann um 10% erhöht werden, um die Zahl der für die Betreuung zuständigen Bediensteten in Hinsicht auf Fälle plötzlicher und kurzer Abwesenheit zu ergänzen. Diese Erhöhung muß im Plan der Maßnahmen, der dem Landesausschuß zur Genehmigung vorzulegen ist, vorgesehen sein.

(6) Bei den gemäß Artikel 5 Absatz 6 errichteten Einzelbeförderungsdiensten kann von der Anwesenheit einer Begleitperson abgesehen werden, wenn dies von der funktionellen Einheit des Dienstes auf Bezirksebene gutgeheißen wird. Der Begleitdienst wird bei diesen Diensten vom Betreuungspersonal nur dann ausgeführt, wenn die gesetzlichen Vertreter des Behinderten nachweisen können, daß sie selbst dazu nicht in der Lage sind.

Art. 17 (Nähere Bestimmungen über die Ausführung des Dienstes; Beziehung des Betreuungspersonals mit den Lehrkräften und dem leitenden Personal der Schule)

(1) Das Betreuungspersonal hilft den Lehrern bei ihrer Arbeit in den integrierten und Sonderklassen und -abteilungen und in den allgemeinen Klassen und Abteilungen sowie in den Kursen, die auch von behinderten Schülern besucht werden.

(2) Die Betreuer unterstützen die Lehrer bei der Arbeit mit den Behinderten; in didaktischer und pädagogischer Hinsicht sind jedoch die Klassenlehrer verantwortlich. Das Betreuungspersonal ist auch dafür zuständig, unter Anweisung und Leitung des verantwortlichen Lehrers eventuelle Aufgaben im Zusammenhang mit der spezifischen Erziehung des behinderten Schülers auszuführen sowie dem Behinderten in Zusammenhang mit seinen Bewegungsschwierigkeiten und mit anderen besonderen Erfordernissen während der normalen Schulzeit, bei der Ausspeisung, bei schulbegleitenden Tätigkeiten und bei der Freizeitgestaltung zur Seite zu stehen. Das Betreuungspersonal kann dem zuständigen Lehrkörper in bezug auf die Ausarbeitung und die Anwendung der Lehrpläne Vorschläge unterbreiten; diese Lehrpläne sind von den zuständigen Direktoren zugunsten der behinderten Schüler auszuführen und zu koordinieren.

(3) Gegenüber dem Betreuungspersonal, das gemäß Absatz 7 zugewiesen ist, üben die Direktoren die Aufgaben aus, die ihnen auf Grund von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben f) und i) des D.P.R. vom 31. Mai 1974, Nr. 417 - oder, was den Kindergarten betrifft, auf Grund von Artikel 40 Absatz 2 Buchstaben m) und n) des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36 oder, was die Berufsschule angeht, auf Grund von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 5. September 1964, Nr. 15, in geltender Fassung - zustehen.

(4) Was Fragen verwaltungstechnischer Art in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Betreuungspersonals in den Schulen beliebiger Art und Stufe oder in Einrichtungen und Schulen für Berufsausbildung angeht, so haben die Direktoren über die erforderlichen Maßnahmen das fachliche Leitungsgremium des Dienstes gemäß Artikel 22 zu informieren oder, falls errichtet, das zuständige Bezirksleitungsgremium gemäß Artikel 23 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1978, Nr. 65. Eine Abschrift der genannten Maßnahmen ist den betroffenen Direktoren zur Kenntnis zu übermitteln.

(5) Der Dienststundenplan für das Betreuungspersonal in der Schule ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, von den Direktoren festzulegen; dabei sind die allgemeinen Kriterien, die vom Schulrat des Sprengels oder der Anstalt sowie von den Kindergartenbeiräten festgelegt sind, zu beachten. Dieser Stundenplan muß für die Beschäftigung mit den Schülern eine Gesamtzeit von nicht mehr als 35 Wochenstunden vorsehen. Wenigstens 5 Wochenstunden müssen für die Vorbereitung und für die Pflege der Beziehungen mit den zuständigen Schulorganen und mit dem Dienst vorbehalten sein. Die Direktoren haben dem zuständigen fachlichen Leitungsgremium des Dienstes innerhalb einer Woche nach der Aufnahme des Betreuungspersonals in den Dienst den täglichen Arbeitsplan desselben mitzuteilen.

(6) Die Direktoren haben den genannten fachlichen Leitungsgremien auf Antrag jährlich Angaben zu übermitteln, die dem Dienst die Möglichkeit geben, die vom Betreuungspersonal abgewickelte Tätigkeit zu bewerten.

(7) Unter Beachtung der Zahl der Betreuer, die insgesamt jeder Schule auf Grund des nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, genehmigten Planes zusteht, trägt der Landesausschuß bei der Zuweisung des genannten Personals der spezifischen Vorbereitung der einzelnen Betreuer Rechnung, die vom Dienst gemäß Artikel 12 Absatz 1 des genannten Gesetzes in Zusammenhang mit dem zu leistenden Dienst bewertet wird.

(8) Das Namensverzeichnis des Betreuungspersonals, das den einzelnen Schulen zugewiesen ist, muß - ebenso wie jede allfällige Änderung - vom Dienst dem Hauptschulamt oder dem zuständigen Schulamt oder den Berufsausbildungsinspektoraten sowie den betroffenen Direktoren übermittelt werden.

(9) Das Betreuungspersonal kann vom Vorsitzenden des jeweiligen internen Mitbestimmungsgremiums zu den Sitzungen des jeweiligen Mitbestimmungsgremiums eingeladen werden; es hat dabei beratende Stimme.

Art. 18 (Erziehungspersonal in den Heimen und Tagesheimen des Dienstes sowie in den Schülerheimen)

(1) Die Erziehung und die bewegungstherapeutische und fachliche Betreuung der Behinderten in den Konvikten oder Tagesheimen des Dienstes sowie in den Schülerheimen wird vom Erziehungspersonal, das die Voraussetzungen gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, besitzt, ausgeführt.

(2) Unter Beachtung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g) des genannten Gesetzes ist ein Erzieher für je 6 Behinderte, die in Konvikten oder Tagesheimen des Dienstes oder in Schülerheimen untergebracht sind, zugewiesen. Bei besonders schwerwiegenden Fällen wird auf begründeten Antrag der funktionellen Einheit des Dienstes auf Landesebene ein Erzieher für je drei untergebrachte Behinderte zugewiesen.

(3) In den Internaten, Tagesheimen und Schülerheimen wird die erzieherische Tätigkeit vom Erziehungspersonal ausgeübt, wobei der Sprachgruppe des Behinderten und nach Möglichkeit dem Alter und der Art der Schule, die der untergebrachte Behinderte besuchen soll, Rechnung zu tragen ist.

(4) Das Erziehungs- und Betreuungspersonal wird den Konvikten nach den Kriterien und unter Berücksichtigung der Verhältniszahlen zur Verfügung gestellt, die in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels und in Artikel 13 festgelegt sind; dabei werden die täglichen Dienstpläne, die vom zuständigen fachlichen Leitungsgremium festgesetzt werden, berücksichtigt.

(5) Das Erziehungspersonal kann gemäß Artikel 11 letzter Absatz des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65 - soweit dies mit dem Dienst in den Internaten, Tagesheimen und Konvikten vereinbar ist - Schulen jeder Art und jeder Stufe zur Verfügung gestellt werden, um mit den Lehrkräften bei den außerschulischen und schulergänzenden Tätigkeiten zusammenzuarbeiten.

(6) Der Landesdienst arbeitet jährlich ein Programm aus, in dem der Stundenplan des Erziehungspersonals so festgelegt wird, daß dieses neben seiner Arbeit bei der außerschulischen und schulergänzenden Betreuung in den anliegenden Schulen jeder Art und jeder Stufe mitwirken kann; die Schulen haben in diesem Zusammenhang ein begründetes Gesuch einzureichen.

KAPITEL III
Spezialisierungs- und Fortbildungskurse

Art. 19 (Aufbau der Spezialisierungskurse)

(1) Die zweijährigen Kurse gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, bestehen aus einem theoretischen Teil mit einer Dauer von mindestens 300 und höchstens 500 Stunden jährlich und aus einem praktischen Teil mit einer Dauer von höchstens 600 und mindestens 500 Stunden jährlich.

(2) Die zweijährigen Kurse für Betreuer und die für Lehrer und Erzieher haben voneinander verschiedene Programme.

(3) Die gesamte Stundenzahl und das jährliche Programm des theoretischen Teils können aufgeteilt werden; dabei ist die Aufteilung der Stunden, der Tage, der Wochen und der Monate, die vom Landesausschuß mit Beschluß festgesetzt werden, zu berücksichtigen.

(4) Der praktische Teil der Kurse für Lehrer wird in den Schulen der verschiedenen Arten und Stufen abgehalten, vorausgesetzt, daß die Teilnehmer das Abschlußzeugnis einer Sekundarschule zweiten Grades besitzen.

(5) Die Teilnehmer an Kursen für Betreuer wickeln den praktischen Teil außer in den Internaten und in den Einrichtungen des Dienstes auch in Schulen beliebiger Art und Stufe ab. In Ausnahmefällen können auch die Teilnehmer an Kursen, für Lehrer, die das Abschlußzeugnis einer Sekundarschule 2. Grades besitzen, den praktischen Teil in einer Mittelschule abwickeln.

(6) Die Veranstalter des Kurses bestimmen mit zuständigen Schul- oder Anstaltsbehörden die Art und Weise und den Stundenplan für die Ausführung des praktischen Teiles in den jeweiligen Einrichtungen; sie verlangen außerdem vom Direktor, daß er seine Meinung über den Verlauf des praktischen Teiles des Kurses äußerst, damit sie die Mitarbeit des Teilnehmers in gewissen Zeitabständen und schließlich am Ende des Kurses beurteilen können.

(7) An den Spezialisierungskursen können auch Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen teilnehmen, die bereits in Kindergärten, in Grund-, Sekundar- oder in Berufsschulen Dienst leisten, sowie Landespersonal, das im Bereich der Vorbeugung, der Fürsorge, der Rehabilitation und der Erziehung zugunsten von Behinderten tätig ist. Diese Teilnehmer wickeln den praktischen Teil am eigenen Arbeitsplatz ab; dies gilt nur, wenn sie in den allgemeinen oder Sonderklassen oder in anderen Einrichtungen, in denen Behinderte sind, tätig sind.

(8) Die Höchstanzahl der Teilnehmer an den theoretischen und praktischen Kursen wird im Jahresplan gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, festgesetzt; dies erfolgt auf Grund der Erfordernisse, die von den zuständigen Schulorganen gemäß Artikel 9 desselben Gesetzes angegeben werden. Unter Berücksichtigung der genannten Erfordernisse kann die Anzahl der Teilnehmer im Jahresplan um höchstens 20% erhöht werden.

(9) Der Jahresplan enthält ebenfalls die Aufteilung der Teilnehmer auf die Schulen verschiedener Art und Stufe sowie auf die Internate, Tagesheime und Schülerheime.

(10) Falls die Anzahl der Gesuche um Einschreibung in den Kurs höher ist als die der verfügbaren Plätze, ist für die Zulassung eine eigene Rangordnung von seiten einer Kommission zu erstellen; die Kommission, die nach Sprachgruppen getrennt und vom Landesausschuß namhaft gemacht wird, ist zusammengesetzt aus:

  • a)  einem Vertreter des Hauptschulamtes bzw. des zuständigen Schulamtes;
  • b)  einem Vertreter des italienischen bzw. des deutschen Berufsausbildungsinspektorates;
  • c)  einem Vertreter des zuständigen Assessorates für öffentlichen Unterricht und Kultur;
  • d)  einem Vertreter des Dienstes, der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, namhaft gemacht wird.

(11) Beim Erstellen der Rangordnung werden Kriterien angewandt, die der Ausbildung, den geleisteten Dienst und den Fähigkeiten des Antragstellers Rechnung tragen.

(12) Die Bewerber um die Teilnahme an Spezialisierungskursen für Betreuer müssen das Abschlußzeugnis der Pflichtschule besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein; sofern keine gesetzlich vorgesehene Ausnahme geltend gemacht werden kann, beträgt das Höchstalter 33 Jahre.

(13) Weitere Bestimmungen - auch hinsichtlich der Termine - über die Einschreibung in die Kurse sowie das detaillierte Programm werden vom Landesausschuß mit Beschluß festgelegt.

(14) Die detaillierten Programme für Spezialisierungskurse für Lehrer müssen den geltenden Ministerialprogrammen angepaßt werden.

Art. 20 (Zweck und Inhalt des Programmes der Spezialisierungskurse für Lehrer und Erzieher)

(1) Der theoretische Teil der Spezialisierungskurse für Lehrer und Erzieher umfaßt:

  • 1.  Grundbegriffe der Psychologie, der Psychiatrie und der Soziologie, die Voraussetzung für die Erziehung der körperlich und geistig Behinderten sind,
  • 2.  Nähers zu den Theorien über die Entwicklung der Persönlichkeit aus biologischer, physiologischer und psychologischer Sicht, sowie über die physische und psychische Spätentwicklung, 3. Untersuchung über die pädagogischen und therapeutischen Maßnahmen zur kulturellen Ausbildung der Behinderten und zu ihrer Eingliederung in die Gesellschaft,
  • 4.  Ausarbeitung der entsprechenden Methoden und der Unterrichtsmittel, mit denen die Ziele im Sinne von Ziffer 3 erreicht werden können,
  • 5.  Näheres über die Methoden zur Förderung des Ausdrucks und für die Gestaltung der Freizeit in der Schule und im Heim,
  • 6.  Information, Versuche und Überlegungen über Probleme der Gruppendynamik und der zwischenmenschlichen Beziehungen - dies im Sinne einer fruchtbaren Zusammenarbeit bei der Erziehung Behinderter mit den Lehrpersonen, den Eltern und den in diesem Bereich tätigen Personen,
  • 7.  Landes- und gesamtstaatliche Gesetzgebung in diesen Bereich.

(2) Die Fächer des theoretischen Teiles sind Gegenstand von Übungen und Überlegungen in den verschiedenen Dienststellen, in denen das Praktikum durchgeführt wird.

Art. 21 (Ziele und Inhalt der Programme der Spezialisierungskurse für Betreuer)

(1) Der theoretische Abschnitt der Spezialisierungskurse für Betreuer umfaßt:

  • 1.  Grundzüge der Psychologie, der Psychiatrie und der Soziologie, die Voraussetzung für die Beziehung zu den körperlich und geistig Behinderten und für die Eingliederung derselben in die Gesellschaft sind; Grundkenntnisse von den Theorien über die Persönlichkeitsentfaltung aus biologischer, physiologischer und psychologischer Sicht sowie über die psychische und physische Spätentwicklung im Entwicklungsalter; Grundkenntnisse über Hygiene,
  • 2.  Kenntnisse über Methoden zur Förderung des Ausdrucks und über die Gestaltung der Freizeit in der Schule und im Heim,
  • 3.  Information, Versuche und Überlegungen über Probleme der Gruppendynamik und der zwischenmenschlichen Beziehungen - dies im Sinne einer fruchtbaren Zusammenarbeit bei der Erziehung Behinderter mit den Lehrpersonen, Eltern und in diesem Bereich tätigen Personen,
  • 4.  Grundzüge der Landes- und gesamtstaatlichen Gesetzgebung in diesem Bereich.

(2) Die Fächer des theoretischen Teiles sind Gegenstand von Übungen und Überlegungen in den verschiedenen Dienststellen, in denen das Praktikum durchgeführt wird.

Art. 22 (Anpassungskurse)

(1) Auf Vorschlag des Dienstes können jährlich Seminare und Anpassungskurse für die Lehrkräfte und für das Erziehungs und/oder Betreuungspersonal der Schulen jeder Art und Stufe veranstaltet werden. Die Durchführung dieser Kurse und Seminare erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes oder des Staates.

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