(1) Die zweijährigen Kurse gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, bestehen aus einem theoretischen Teil mit einer Dauer von mindestens 300 und höchstens 500 Stunden jährlich und aus einem praktischen Teil mit einer Dauer von höchstens 600 und mindestens 500 Stunden jährlich.
(2) Die zweijährigen Kurse für Betreuer und die für Lehrer und Erzieher haben voneinander verschiedene Programme.
(3) Die gesamte Stundenzahl und das jährliche Programm des theoretischen Teils können aufgeteilt werden; dabei ist die Aufteilung der Stunden, der Tage, der Wochen und der Monate, die vom Landesausschuß mit Beschluß festgesetzt werden, zu berücksichtigen.
(4) Der praktische Teil der Kurse für Lehrer wird in den Schulen der verschiedenen Arten und Stufen abgehalten, vorausgesetzt, daß die Teilnehmer das Abschlußzeugnis einer Sekundarschule zweiten Grades besitzen.
(5) Die Teilnehmer an Kursen für Betreuer wickeln den praktischen Teil außer in den Internaten und in den Einrichtungen des Dienstes auch in Schulen beliebiger Art und Stufe ab. In Ausnahmefällen können auch die Teilnehmer an Kursen, für Lehrer, die das Abschlußzeugnis einer Sekundarschule 2. Grades besitzen, den praktischen Teil in einer Mittelschule abwickeln.
(6) Die Veranstalter des Kurses bestimmen mit zuständigen Schul- oder Anstaltsbehörden die Art und Weise und den Stundenplan für die Ausführung des praktischen Teiles in den jeweiligen Einrichtungen; sie verlangen außerdem vom Direktor, daß er seine Meinung über den Verlauf des praktischen Teiles des Kurses äußerst, damit sie die Mitarbeit des Teilnehmers in gewissen Zeitabständen und schließlich am Ende des Kurses beurteilen können.
(7) An den Spezialisierungskursen können auch Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen teilnehmen, die bereits in Kindergärten, in Grund-, Sekundar- oder in Berufsschulen Dienst leisten, sowie Landespersonal, das im Bereich der Vorbeugung, der Fürsorge, der Rehabilitation und der Erziehung zugunsten von Behinderten tätig ist. Diese Teilnehmer wickeln den praktischen Teil am eigenen Arbeitsplatz ab; dies gilt nur, wenn sie in den allgemeinen oder Sonderklassen oder in anderen Einrichtungen, in denen Behinderte sind, tätig sind.
(8) Die Höchstanzahl der Teilnehmer an den theoretischen und praktischen Kursen wird im Jahresplan gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, festgesetzt; dies erfolgt auf Grund der Erfordernisse, die von den zuständigen Schulorganen gemäß Artikel 9 desselben Gesetzes angegeben werden. Unter Berücksichtigung der genannten Erfordernisse kann die Anzahl der Teilnehmer im Jahresplan um höchstens 20% erhöht werden.
(9) Der Jahresplan enthält ebenfalls die Aufteilung der Teilnehmer auf die Schulen verschiedener Art und Stufe sowie auf die Internate, Tagesheime und Schülerheime.
(10) Falls die Anzahl der Gesuche um Einschreibung in den Kurs höher ist als die der verfügbaren Plätze, ist für die Zulassung eine eigene Rangordnung von seiten einer Kommission zu erstellen; die Kommission, die nach Sprachgruppen getrennt und vom Landesausschuß namhaft gemacht wird, ist zusammengesetzt aus:
- a) einem Vertreter des Hauptschulamtes bzw. des zuständigen Schulamtes;
- b) einem Vertreter des italienischen bzw. des deutschen Berufsausbildungsinspektorates;
- c) einem Vertreter des zuständigen Assessorates für öffentlichen Unterricht und Kultur;
- d) einem Vertreter des Dienstes, der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, namhaft gemacht wird.
(11) Beim Erstellen der Rangordnung werden Kriterien angewandt, die der Ausbildung, den geleisteten Dienst und den Fähigkeiten des Antragstellers Rechnung tragen.
(12) Die Bewerber um die Teilnahme an Spezialisierungskursen für Betreuer müssen das Abschlußzeugnis der Pflichtschule besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein; sofern keine gesetzlich vorgesehene Ausnahme geltend gemacht werden kann, beträgt das Höchstalter 33 Jahre.
(13) Weitere Bestimmungen - auch hinsichtlich der Termine - über die Einschreibung in die Kurse sowie das detaillierte Programm werden vom Landesausschuß mit Beschluß festgelegt.
(14) Die detaillierten Programme für Spezialisierungskurse für Lehrer müssen den geltenden Ministerialprogrammen angepaßt werden.