Kundgemacht im A.Bl. vom 14. August 1979, Nr. 41.
(1) Das Verzeichnis nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1972, Nr. 13, ist wie folgt abgeändert:
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.