Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1) Das Diplom eines Orthopädieschuhmachermeisters, das bei Inkrafttreten dieses Dekretes im Sinne des Landesgesetzes über die Handwerksordnung von der Provinz bereits ausgestellt ist, befähigt zur Ausübung der Befugnisse gemäß vorhergehendem Artikel in der Provinz Bozen.
(2) Die in der Provinz Bozen ansässigen Schuhmachermeister, die den gleichartigen Titel eines Orthopädieschuhmachers besitzen und ihn im Ausland erworben haben, können, falls dieser dort rechtlich anerkannt ist, vom Landesausschuß ermächtigt werden, die im vorhergehenden Artikel genannten Befugnisse in der Provinz Bozen auszuüben. 2)
(3) Für die Überprüfung der Übereinstimmung des ausländischen Titels müssen die Betroffenen dem Gesuch, das an den Landesrat für Gesundheitswesen zu richten ist, folgende Unterlagen beilegen:
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 83 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.