Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1) Die Befähigung als Orthopädieschuhmacher berechtigt - außer zur Ausübung der handwerklichen Tätigkeit im Sinne der Rechtsvorschriften des Landes - zur Ausübung folgender Tätigkeiten:
(2) Der Orthopädieschuhmacher darf die fertiggestellten orthopädischen Schuhe im Sinne dieses Artikels erst nach Begutachtung durch den Arzt, der sie verschrieben hat, endgültig anpassen. Die Begutachtung kann entweder durch die Anwesenheit des Arztes beim Anlegen gegeben sein oder aus einer vom Arzt ausgestellten Erklärung hervorgehen.
(3) Auf alles, was in Hinsicht auf die Überwachung der Tätigkeit des Orthopädieschuhmachers durch die Gesundheitsbehörde nicht in dieser Verordnung geregelt ist, werden - soweit möglich - die Rechtsvorschriften über die Ausübung der Hilfsdienste der medizinischen Berufe angewandt.