Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Juni 1979, Nr. 32.
(1) Die von Artikel 2/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 472), genannten Funktionen betreffen:
(2) Die Kategorien der zu Betreuenden und die an die örtlichen Fürsorgekörperschaften im Rahmen des vorhergehenden Absatzes übertragenen Formen der wirtschaftlichen Fürsorge (im Sinne des genannten Artikels 2/bis des L.G. vom 26. Oktober 1973, Nr. 69) verlieren im Bereich der einheitlichen Funktion jener Körperschaften jede rechtliche oder fürsorgetechnische Bedeutung.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Art. 2/bis des L.G. vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47.