Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Ist die Zahl der Antragsteller höher als jene der Ausbildungsplätze an der jeweiligen Schule, so hängt die Aufnahme vom Ergebnis einer schriftlichen und mündlichen oder nur einer mündlichen Prüfung über allgemeinbildende Themen ab, die vorzugsweise den Bereich Hygiene und Gesundheit betreffen.
(2) Die Aufnahmeprüfung wird vor einer entsprechenden Kommission abgelegt, die zusammengesetzt ist aus:
(3) Zum Schulbesuch sind alle Kandidaten zugelassen, die aufgrund des Prüfungsergebnisses und der Beurteilung der im Reifezeugnis angegebenen Bewertung nach den von der Kommission festgesetzten Kriterien einen entsprechenden Rang in der Rangordnung einnehmen.4)
Die Artikel 5, 7, 8 und 9 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.