Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Die Schulen müssen die Ausbildung des nichtärztlichen Sanitätspersonals gemäß Artikel 1 in Zusammenarbeit mit einer Universität durchführen. Es sind jene Universitäten zu wählen, die auf Landesebene tätig sind und Lehr- und Forschungstätigkeit betreiben.
(2) Die entsprechende Zusammenarbeit muß durch das Statut der Schule geregelt sein.