Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Mit dieser Verordnung wird - nach Artikel 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28- die Ausbildung von nichtärztlichem Sanitätspersonal zur Erlangung folgender Befähigungen geregelt:
Diese Ausbildung ist von den einschlägigen Gesetzen nicht geregelt.3)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. März 1981, Nr. 8.