Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, welche die berufliche Ausbildung regeln, kann die Provinz Bozen aufgrund dieser Durchführungsverordnung mit spezialisierten und gesetzlich anerkannten Einrichtungen Verträge abschließen, wobei die Bestimmungen anzuwenden sind, welche die Aufgaben und Tätigkeiten dieser Einrichtungen regeln.