In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 23. September 1977, Nr. 451)
2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1976, Nr. 41, betreffend: "Rechtsordnung der Fremdenverkehrsorganisationen, Übertragung von Befugnissen an die Bezirksgemeinschaften, Errichtung der Beratungsorgane für Fremdenverkehr und Auflösung des Landesfremdenverkehrsamtes"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Jänner 1978, Nr. 2.

Art. 1   2)

2)

Art. 1 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 4. Mai 1988, Nr. 13.

Art. 2

(1) Der Direktor der Verkehrsverwaltung ist Schriftführer bei den Verwaltungsratssitzungen. Ist die Direktionsstelle unbesetzt oder ist der Direktor abwesend oder verhindert, werden die Aufgaben eines Schriftführers vom jüngsten Mitglied des Verwaltungsrates ausgeübt. 3)

3)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 4. Mai 1988, Nr. 13.

Art. 3

(1) Im Sinne der Artikel 9 und 10 des Landesgesetzes werden die Verkehrsverwaltungen je nach der touristischen Bedeutung des entsprechenden Gebietes in drei Kategorien eingestuft. Außer für das Verkehrsamt Bozen wird die Zugehörigkeit zu einer der drei Kategorien aufgrund der Mindestnächtigungszahl sowie eines Beiwertes ermittelt; dieser ergibt sich aus der Summe eines Millionstels der ordentlichen Einnahmen des jeweils letzten Haushaltsjahres und eines Tausendstels der im selben Jahr verzeichneten Nächtigungen. Es gehören an: der ersten Kategorie das Verkehrsamt Bozen und die Verkehrsverwaltungen mit mindestens 700.000 Nächtigungen und einem Beiwert über 1200, der zweiten Kategorie die Verkehrsverwaltungen mit mindestens 400.000 Nächtigungen und einem Beiwert zwischen 750 und 1200, der dritten Kategorie die Verkehrsverwaltungen, die diese Werte nicht erreichen. 4)

4)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 4. Mai 1988, Nr. 13.

Art. 4

(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates steht für jede - wenigstens zweistündige - Sitzung ein Sitzungsgeld von 25.000 Lire zu. Derselbe Betrag steht den Mitgliedern allfälliger innerhalb des Verwaltungsrates gebildeter Kommissionen für die Teilnahme an Sitzungen zu. Dauern die Sitzungen weniger als zwei Stunden, so wird der Betrag um 50% herabgesetzt.

(2) Den Präsidenten stehen folgende monatliche Vergütungen (brutto) zu:

  • -  1.700.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen von Bozen und Meran und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1997,
  • -  960.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen I. Kategorie,
  • -  720.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen II. Kategorie,
  • -  600.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen III. Kategorie. 5)
5)

Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 4. Mai 1988, Nr. 13, und später geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 21. April 1997, Nr. 12.

Art. 5

(1) Den Rechnungsprüfern stehen jeweils folgende jährliche Vergütungen zu:

  • -  540.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen von Bozen und Meran,
  • -  360.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen I. Kategorie,
  • -  220.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen II. Kategorie,
  • -  200.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen III. Kategorie.

(2) Den Vorsitzenden der Rechnungsprüferkommission stehen die genannten Beträge mit einem Aufschlag von 50% zu. 6)

6)

Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 4. Mai 1988, Nr. 13.

Art. 6

(1) Die beweglichen und unbeweglichen Güter der Verkehrsverwaltung müssen in einer eigenen Bestandsliste beschrieben und bewertet werden. Diese Bestandsliste muß laufend auf den letzten Stand gebracht werden.

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