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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 23. September 1977, Nr. 451)
2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1976, Nr. 41, betreffend: "Rechtsordnung der Fremdenverkehrsorganisationen, Übertragung von Befugnissen an die Bezirksgemeinschaften, Errichtung der Beratungsorgane für Fremdenverkehr und Auflösung des Landesfremdenverkehrsamtes"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Jänner 1978, Nr. 2.

Art. 4

(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates steht für jede - wenigstens zweistündige - Sitzung ein Sitzungsgeld von 25.000 Lire zu. Derselbe Betrag steht den Mitgliedern allfälliger innerhalb des Verwaltungsrates gebildeter Kommissionen für die Teilnahme an Sitzungen zu. Dauern die Sitzungen weniger als zwei Stunden, so wird der Betrag um 50% herabgesetzt.

(2) Den Präsidenten stehen folgende monatliche Vergütungen (brutto) zu:

  • -  1.700.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen von Bozen und Meran und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1997,
  • -  960.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen I. Kategorie,
  • -  720.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen II. Kategorie,
  • -  600.000 Lire für die Verkehrsverwaltungen III. Kategorie. 5)
5)

Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 4. Mai 1988, Nr. 13, und später geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 21. April 1997, Nr. 12.