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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 2. September 1977, Nr. 401)
Durchführungsverordnung zu Artikel 11, Absatz 4, des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36:"Verlängerung der täglichen Besuchszeit für die Kinder an Landeskindergärten "

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Oktober 1977, Nr. 49.

Art. 6

(1) Der Landesausschuß bestimmt jährlich mit Beschluß das Höchstausmaß der Gebühr, die die mit der Führung von Kindergärten betrauten Körperschaften für den Besuch der Landeskindergartenabteilungen mit verlängerter Besuchszeit verlangen können.

(2) Die Höhe der Gebühr, die von der mit der Führung von Kindergärten betrauten Körperschaft verlangt werden kann, ist jedenfalls proportional zur Dauer der Verlängerung der Besuchszeit festzusetzen.