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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 2. September 1977, Nr. 401)
Durchführungsverordnung zu Artikel 11, Absatz 4, des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36:"Verlängerung der täglichen Besuchszeit für die Kinder an Landeskindergärten "

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Oktober 1977, Nr. 49.

Art. 5

(1) Die an Abteilungen mit verlängerter Besuchszeit bediensteten Ersatzkindergärtnerinnen treten ihren Dienst 30 Minuten vor Beendigung der normalen Unterweisungs- und Erziehungstätigkeit, die von Artikel 11 und 38 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, vorgesehen ist, an.

(2) Die an Abteilungen mit verlängerter Besuchszeit bediensteten Ersatzassistentinnen beenden ihren Dienst eine Stunde nach dem Schluß des verlängerten Dienstes.