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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 2. September 1977, Nr. 401)
Durchführungsverordnung zu Artikel 11, Absatz 4, des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36:"Verlängerung der täglichen Besuchszeit für die Kinder an Landeskindergärten "

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Oktober 1977, Nr. 49.

Art. 2

(1) Die Kinder werden zum Besuch der Landeskindergartenabteilungen mit verlängerter Besuchszeit zugelassen, wenn:

  1. beide Eltern oder deren Stellvertreter eine Berufstätigkeit ausüben, die sich über die normale Besuchszeit des Kindergartens hinaus erstreckt.
    In diesem Falle muß nachgewiesen werden, daß keine Familienangehörigen vorhanden sind, die das Kind betreuen können; außerdem muß die Dienstzeit der Eltern oder deren Stellvertreter in Erwägung gezogen werden.
    Jene Kinder, deren Eltern oder Stellvertreter aus ihrer Berufstätigkeit ein Gesamteinkommen beziehen, welches das jährlich mit Beschluß des Landesausschusses festgelegte überschreitet, sind nicht zum Besuch der Landeskindergartenabteilungen mit verlängerter Besuchszeit zugelassen;
  2. die Notwendigkeit eines verlängerten Aufenthaltes des Kindes im Kindergarten über die normale Besuchszeit hinaus aus familiären oder aus sozialen und erzieherischen Gründen erwiesen ist.