(1) Was die Vorschriften des Artikels 3, Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61 betrifft, sind Abweichungen vom Verbot, Abfälle in das Kanalisationsnetz einzubringen, in Ausnahmefällen zulässig, wenn besondere Hindernisse der Schwierigkeiten für einen regelrechten Abfuhrdienst der Abfälle bestehen: die Abweichungen sind jedoch nur für Speisereste organischer Natur zulässig, die vorher zerkleinert werden müssen.
(2) Diese Abweichung wird vom zuständigen Landesassessor, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des II. Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes, nur in den Fällen genehmigt, in welchen die Kennwerte des Kanalisationsnetzes und der Kläranlagen dies erlauben.
(3) Zulässig ist auch die Einbringung in die Kanalisation von flüssigen Schlämmen, die aus Kläranlagen stammen, oder von Räumgut aus Senkgruben unter der Bedingung, daß damit keine Störung in der Kanalisierung oder in der Hauptkläranlage verbunden ist. Im Genehmigungsbescheid, der vom zuständigen Landesassessor in Übereinstimmung mit dem Gutachten des II. Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes ausgestellt wird, ist außerdem die Art, die Zeit und die Stelle der Einbringung festgesetzt.