(1) Das Landes-Kleinkinderheim hat eine die Familie ersetzende Betreuungsfunktion in allen jenen Fällen, in welchen dies wegen schwerwiegender Probleme in der Familie erforderlich und keine andere Lösung möglich ist.
(2) Der Betreuungsdienst wird dann in Betracht gezogen, wenn keine anderen Stellen vorhanden sind, oder in jedem Fall solange, als diese nicht tätig sind.
(3) Die Betreuung der Kinder im Heim erfolgt:
- a) bei ganztägiger Unterbringung,
- b) bei Unterbringung mit täglicher Stundenbeschränkung.
(4) Sind Kinder ganztägig untergebracht und leben ihre Mütter nicht bei ihnen, so wird, um den schweren Folgen vorzubeugen, die eine Unterbringung in Heimen unter ungünstigen Bedingungen mit sich bringt, den pädagogischen Problemen durch eine geeignete Ausbildung des Personals, welches die Kinder unmittelbar betreut, sowie dadurch daß zur Betreuung der Kinder nach Möglichkeit immer die gleichen Personen herangezogen werden, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
(5) Um die Verbindung zwischen dem Kind und seinen Angehörigen möglichst zu erleichtern, werden die Besuchszeiten so festgelegt, daß diese mit den Möglichkeiten und Erfordernissen der Besucher vereinbart sind.
(6) Sind Kinder mit täglicher Stundenbeschränkung untergebracht, so muß in erster Linie für Erziehung und gesunde Entwicklung des Kindes gesorgt werden; gleichzeitig soll ihnen auch geholfen werden, sich in die Gesellschaft einzugliedern.
(7) Untertags werden die ganztägig untergebrachten Kinder in die Gruppen der mit täglicher Stundenbeschränkung betreuten Kinder eingeteilt.
(8) Schwangere und Mütter werden in der Weise betreut, daß sie im Heim ganztägig untergebracht werden. Die gesundheitliche und psychologische Betreuung derselben zielt darauf ab, sie, sobald sie sich wieder in der Gesellschaft bewegen, in die Lage zu versetzen, ihren neuen Aufgaben als Mutter gerecht zu werden.