Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Mai 1977, Nr. 27.
(1) Leisten Kinderheimbedienstete während der Essenszeiten Schichtdienst, so werden ihnen die Mahlzeiten im Heim geboten. Die Preise dafür werden mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt. Der für die verabreichten Mahlzeiten geschuldete Betrag wird den Bediensteten vom Monatsgehalt abgezogen.