Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Mai 1977, Nr. 27.
(1) Die Kommission trifft sich normalerweise alle zwei Monate zu einer Sitzung.
(2) Sie kann aber jederzeit - auf Verlangen eines jeden der wirklichen Mitglieder der Kommission - vom Heimleiter einberufen werden.
(3) Die Kommission befaßt sich mit allen Problemen, die den reibungslosen Ablauf der Dienste des Heimes betreffen. Die Kommission kann im Bedarfsfall auch externe Fachleute befragen. Sie kann sich auch der Mitarbeit von Heimbenützern bedienen.
(4) Die Kommission arbeitet eine interne Dienstordnung aus. Der Verwalter, der von Rechts wegen Mitglied dieser Kommission ist, ist Sekretär der Kommission und verfaßt die Protokolle.