Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Die Insassen sind bei der Erledigung der Arbeiten hinsichtlich des Lebens im Wohnheim direkt beteiligt und haben die Vorschriften zu befolgen, die hinsichtlich des Stundenplanes, der Turnusse, der eigenen Aufgaben auf Grund der internen Bestimmungen jeden Wohnheimes festgelegt werden.