Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Mit Bezug auf den ersten Satz des 2. Absatzes des Artikels 12 des Gesetzes wird im Falle objektiven Fehlens des Primars, der die im 3. Absatz des Artikels 6 des Gesetzes vorgesehenen Funktionen ausübt, bei den ersten Wettbewerben für die Aufnahme des Personals die Norm des allgemeinen Gesetzes (Artikel 2 des L.G. vom 12. Februar 1976, Nr. 7) angewendet.