(1) Die Arbeitsgruppe muß innerhalb des ihr zugewiesenen Bezirkes im Dienste der gesamten Bevölkerung global arbeiten.
(2) Sie versammelt sich in Sitzungen, welche ein grundlegender Bestandteil ihrer Arbeit sind, deren Mindestzahl vom technischen Komitee bestimmt wird und für die für alle Mitglieder die Pflicht zur Teilnahme besteht.
(3) Die psychiatrischen Ärzte mit Funktion eines Primars haben gegenüber ihrer Arbeitsgruppe leitende Aufgaben, wobei sie die Arbeit der Gruppe anregen und führen.
(4) Jedes Mitglied arbeitet mit allen anderen zusammen, stellt der Gruppe die eigenen Fähigkeiten und persönlichen Eignungen zur Verfügung und vermeidet jede starre Unterscheidung der jeweiligen beruflichen Tätigkeitsbereiche.
(5) Die Zuweisung eines jeden Mitgliedes an die einzelnen Arbeitsgruppen erfolgt durch Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des für die psychiatrische Betreuung zuständigen Assessors nach den Kriterien des Artikels 2.