Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Der Dienst arbeitet im Einvernehmen mit den anderen Sanitätseinrichtungen und im besonderen mit denen der Sozialmedizin (Familienberatungsstellen, Rauschgiftzentren, Arbeitsmedizin usw.) zum Zweck einer gegenseitigen Zusammenarbeit und für eine bessere Erreichung der jeweiligen Ziele.