Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Das Gebiet der Provinz ist für die Zwecke laut Artikel 2 des Gesetzes bis zur Errichtung des Landesgesundheitsdienstes provisorisch in die in der Anlage A beschriebenen Bezirke unterteilt. Diese Bezirke sind jeweils einer der Arbeitsgruppen laut Artikel 1 des Gesetzes anvertraut.
(2) Einer einzigen Arbeitsgruppe können mehrere Bezirke anvertraut werden.
(3) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen, die entsprechenden Bezirke und die verantwortlichen Ärzte nach Kriterien des räumlichen Zusammenhanges der Gebiete und des angemessenen Verhältnisses zwischen der Bevölkerung, der Ausdehnung des Gebietes und der Verfügbarkeit von Personal festgesetzt.