Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Alle in der Provinz Bozen ansässigen Bürger, ohne Berücksichtigung des Alters oder der Art der Krankheit, sind zum Genuß des Dienstes für psychische Gesundheit zugelassen.
(2) Die Bürger, die den Dienst für psychische Gesundheit beanspruchen, bedienen sich der im Gebiet ihres Aufenthaltsortes vorhandenen Einrichtungen, unbeschadet des Rechts auf freie Wahl des Arztes und des Behandlungsortes.