Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Der Primar leitet die Tätigkeit einer oder provisorisch mehrerer Arbeitsgruppen, die in einem oder mehreren Bezirken wirken, beaufsichtigt die Tätigkeit und die Disziplin des technisch-sanitären sowie des Hilfspersonals, das seiner Arbeitsgruppe zugeteilt wurde, er nimmt auch direkt die Untersuchung und die Behandlung der Patienten vor und ist für die vorschriftsmäßige Verfassung der Patientenregister und für deren Aufbewahrung verantwortlich.
(2) Er führt die im Artikel 7 des D.P.R. 27. März 1969, Nr. 128, vorgesehenen Befugnisse aus. 4)
Angefügt durch D.LH. vom 16. Jänner 1979, Nr. 3.