Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Die Ermittlung der Voraussetzungen für die Teilnahme an den Lehrgängen ist von einer vom Landesausschuß ernannten Kommission vorzunehmen, deren Vorsitz der Verantwortliche des Dienstes für Hämodialyse, bei welchem der Patient und seine Betreuungsperson am Kurs teilzunehmen beabsichtigen, führt; sie besteht aus dem Landesamtsarzt und aus vier auf diesem Gebiet spezialisierten Krankenfürsorgern, davon zwei Ärzten.